VG Gelenkirchen zur Abgeltung von Erholungsurlaub eines Beamten
03.02.2012 von Martin Brilla
Nicht ordnungsgemäße Führung der Personalakten kann Beweislastumkehr rechtfertigen
Ein Beamter begehrte die finanzielle Abgeltung seines wegen Erkrankung nicht genommenen Erholungsurlaubs. Nach langwieriger - zunächst unterbrochener, danach ununterbrochener - dienstunfähiger Erkrankung wurde er mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Urlaubs der Kalenderjahre 2006 bis 2008, den er unter
Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beantragte, lehnte der Dienstherr ab. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht auf dieses übertragbar sei. Etwaige Resturlaubsansprüche aus den
Jahren 2006 und 2007 seien nach den Regelungen der
Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - jedenfalls verfallen.
Dem folgte das Gericht nicht: Zwar könne der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zwar nicht aus den
Vorschriften des Beamtenrechts hergeleitet werden. Rechtsgrundlage für den Anspruch sei jedoch Art. 7 Abs. 2
der Richtlinie 2003/88/EG, wonach der bezahlte Mindesturlaub außer
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle
Abgeltung ersetzt werden dürfe. Der Kläger unterfalle als Beamter dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Ihm stehe auch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht
genommenen Mindesturlaubs, wie er durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG gewährleistet ist, zu.
Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09) ist das VG Münster nicht der Auffassung, dass die im deutschen Recht verankerten Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern einen Ausschluss des Abgeltungsanspruchs begründen können.
Somit stehe dem Beamten ein Abgeltungsanspruch für 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 und anteilig weiteren fünf Tagen für die ersten drei Kalendermonate des Jahres 2008 zu; dies sei der europarechtlich zustehende Mindesturlaub für diese Zeiträume.
Für das Jahr 2006 stehe ihm kein Abgeltungsanspruch zu, obwohl er nach der von ihm vorgelegten Urlaubskarte lediglich 19 Urlaubstage genommen und mithin den ihm europarechtlich zustehenden Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen noch nicht vollständig ausgeschöpft hatte. Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nämlich, dass der Arbeitnehmer (hier also der einem Arbeitnehmer gleich stehende Beamte) aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben. Dies war hier hinsichtlich des Erholungsurlaubs des Jahres 2006 nicht der Fall, denn er war noch im Jahre 2007 jedenfalls in einem solchen Umfang dienstfähig, dass er den ihm noch zustehenden Mindesturlaubsanspruch grundsätzlich hätte realisieren können.
Zu dem vom Dienstherrn angeführten Verfall führt das Gericht aus:
"Soweit er den Erholungsurlaub des Jahres 2006 im Kalenderjahr 2007 nicht mehr nehmen konnte, weil er nach den Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung verfallen war, ist diese Folge des deutschen Rechts europarechtlich unbeachtlich. Sie gebietet keine Urlaubsabgeltung, weil sie nicht die Gewährung des europarechtlich gebotenen Mindesturlaubs betrifft."
Eine Besonderheit des Falles war, dass die Urlaubskarte des Beamten
unauffindbar war (die letzte in den Akten befindliche Urlaubskarte endete im Jahr 2003), weshalb der Dienstherr mit Nichtwissen bestritt, dass
dem Beamten für die Jahre 2006 und 2007 noch krankheitsbedingt
nicht genommener Resturlaub zustehe.
Grundsätzlich hätte der Beamte nach den allgemeinen Beweislastregeln beweisen müssen, dass ihm in diesem Zeitraum kein Urlaub gewährt worden war.
Wenn jedoch die Behörde gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung verstoße, könne eine Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung gerechtfertigt sein. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn die zur Aktenführung verpflichtete Behörde ihre diesbezüglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Beweisführung des gegnerischen Beteiligten in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise leer laufen würde. Deshalb sei aufgrund einer Umkehr der Beweislast davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keinen Urlaub hatte.
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 01.12.2011, 12 K 3555/10)
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit dieser Entscheidung auseinandersetzt.
Aachen, im Februar 2012
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
