Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß – „Frühstarter“

12.01.2010 von Guido Jacobs

Rotlichtverstoß an einer Ampel muss nicht zwingend ein Fahrverbot nach sich ziehen

Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des OLG Bamberg muß der Verstoß eines Verkehrsteilnehmers gegen das Rotlicht an einer Ampel nicht zwingend ein Fahrverbot nach sich ziehen, wenn er als sog. „Frühstarter“ seine Fahrt bei einer anhaltenden Rotlichtphase an der Ampel fortsétzt, obwohl er zunächst gestoppt hatte.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Der Betroffene ordnete sich an einer Kreuzung auf die Rechtsabbiegerspur ein und stoppte sein Fahrzeug an der Haltelinie als erstes Auto in der Reihe. Als sodann die Ampel für die Autofahrer mit Grünpfeil in Richtung geradeaus umsprang, bog der Betroffene rechts ab, obwohl der Pfeil der Ampel auf seiner Fahrspur seit 42 Sekunden rot zeigte.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässig begangenen Rotlichtsverstoß bei länger als einer Sekunde andauernden Rotlichts nach § 25 I Satz 1 StVG, § 4 I Satz 1 Nr. 4 BkatV, Ziffer 132.2 BkatV zu einer Geldbuße von 125,- €, sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat.

Auf die Rechtsbeschwerde hin hob das OLG das Fahrverbot auf (Beschluß des OLG Bamberg vom 29.06.2009, Az.: 2 Ss Owi 573/09).

Das OLG hat ausgeführt, daß auch ein solcher, fahrlässiger Verstoß gegen das Rotlicht grundsätzlich geeignet ist, ein Fahrverbot auszusprechen. Dies gilt auch für einen solchen Fall des Mißverständnisses hinsichtlich der neben dem Betroffenen losfahrenden Kraftfahrer, die die Kreuzung geradeaus rechtmäßig mit Grünpfeil queren. Nur aufgrund dieses Eindrucks war der Betroffene angefahren, in der irrigen Annahme, nun auch rechts abbiegen zu dürfen.

Die Abstrakte Gefährdung durch solche „Frühstarter“ ist gleich der Gefährdung durch Fahrer, die bewußt das Gelblicht mißachten und sodann bei „Rot“ die Kreuzung queren, da sich im Querbereich der Kreuzung sodann bereits andere Teilnehmer aufhalten können.

Jedoch kann die ansonsten immer angezeigte Notwendigkeit des Fahrverbots erledigen, wenn konkret dargelegt werden und festgestellt werden kann, daß eine solche abstrakte Gefährdungslage nicht vorlag. Vorliegend diente das Rotlicht nicht dem Schutz des Querverkehrs, sondern hatte nur eine verkehrsregelnde Funktion, da sich dahinter ein Bahnübergang befand. Hier dient das Rotlicht dem Vermeiden von Rückstaus in die Kreuzung. Außerdem befand sich dort auch keine Gefährdung für Fußgänger.

Da es an einer konkreten Gefährdung ermangelte, hob das OLG das Fahrverbot auf. Die Geldbuße blieb bestehen, da es sich eindeutig um einen fahrlässigen Verstoß handelte.


(verfasst von RA Jacobs aus NJW 2009, 3737)

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