Abstandsmessverfahren

29.04.2010 von Franz Sparla

Viele Autofahrer haben sich über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefreut, wonach die Videoabstandsmessung in manchen Fällen unzulässig sei.

Zwischenzeitlich entscheiden jedoch die Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen zum Nachteil der Autofahrer.

Der Leitsatz einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.03.2010 lautet:

1.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) steht der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegen.

2.

Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben (Aktenzeichen 2 SsBs 23/10).

 

    Sparla
Rechtsanwalt

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