AGG – Arbeitgeber in der Diskriminierungsfalle?
09.11.2006 von Axel Kanert
Spätestens seitdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nun mit einiger Verzögerung am 18. August in Kraft getreten ist, sind Arbeitgeber alarmiert: Sie müssen Bewerbungsprozesse und Arbeitsabläufe daraufhin überprüfen, ob Bewerber und Beschäftigte wegen ihres Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, ihres Alters, der Religion oder Weltanschauung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Aber das AGG verpflichtet die Arbeitgeber nicht nur, aktive Diskriminierung gegenüber Beschäftigen zu unterlassen. Es schreibt den Unternehmen auch vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko für die Entstehung von Diskriminierungen zu minimieren. Schließlich enthält es konkrete Verhaltensanweisungen für den Fall einer tatsächlich eingetretenen oder vermeintlichen Diskriminierung.
Entschädigungspflicht des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Axel Kanert, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Sparla, Achenbach & Partner, Aachen macht darauf aufmerksam, dass gerade in diesem Moment, in dem Sie den Artikel lesen, ein Entschädigungsanspruch gegen Sie als Arbeitgeber entstehen könnte, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerin sexuell belästigt oder einen Kollegen ausländischer Herkunft diesbezüglich diskriminiert oder eine andere Diskriminierung im Sinne des AGG verwirklicht. Mit der Folge dass der Diskriminierte dann einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen Sie als Arbeitgeber hätte. Der Arbeitgeber hat nämlich Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten, die er selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Ein solches Verhalten liegt aber bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 12 AGG obliegenden Pflichten (Schulungspflicht; Pflicht, diskriminierendes Verhalten von Arbeitnehmern zu sanktionieren) nicht erfüllt. Dann liegt ein sogenanntes Organisationsverschulden durch Unterlassen vor.
Enthaftung durch Schulung nach dem AGG
Dies kann jedoch verhindert werden, worauf Rechtsanwalt Axel Kanert hinweist: „Der Arbeitgeber soll nämlich gemäß § 12 Abs. 2 AGG seine Arbeitnehmer in geeigneter Art und Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung schulen, damit auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hingewiesen und darauf hingewirkt wird, dass diese unterbleiben. Die Durchführung einer solchen Schulung gilt als Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden vorbeugenden Pflichten nach § 12 Abs. 1 AGG zum Schutz vor Benachteiligungen. Hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nachweisbar geschult, haftet er nicht aufgrund eigenen Verschuldens für den Erstverstoß eines Arbeitnehmers.“
Hinsichtlich der Schulung sollten sich Arbeitgeber an ihre zuständigen Innungen und Verbände wenden oder an ihren arbeitsrechtlichen Anwalt des Vertrauens.
Alt. zu letztem Absatz (bedarf genaueren der Klärung): Die Handwerkskammer Aachen bietet (in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Sparla, Achenbach & Partner, Herrn Rechtsanwalt Axel Kanert,) entsprechende Schulungen vor Ort in Ihrem Betrieb an.
Weitere Informationen können Sie gerne bei dem Unterzeichner abrufen.
Aachen im November 2006
Axel Kanert
Rechtsanwalt
