Solarenergieanlage auf dem Dach kann Baugenehmigung erfordern

24.09.2010 von Martin Brilla

Baugenehmigungspflicht entfällt nur, wenn die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes dient

Mit Beschluss vom 20.9.2010 (Az. 7 B 985/10) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschieden, dass die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude einer Baugenehmigung bedarf, wenn die Errichtung zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes führt.

 

Der Bauherr hatte auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts eine Solarenergieanlage angebracht, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen. Nach Auffassung des OVG NRW sei mit der Errichtung der Solarenergieanlage zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten.

 

Obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe, sei diese Nutzungsänderung genehmigungspflichtig. Derartige bauliche Maßnahmen seien nur dann von der Genehmigungspflicht freigestellt, wenn die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes dient. Wenn eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben werde, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle durch das Baugenehmigungsverfahren auslösten.

Nach wie vor keiner Genehmigung bedürfen z.B. Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes.

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

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