Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines Polizisten

13.07.2010 von Martin Brilla

Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten nach Schichtende erbringt Arbeitszeit

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 1753/08) entschieden, dass ein Polizist durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn (u.a. das Anlegen der Uniform) und das entsprechende Abrüsten nach Schichtende Arbeitszeit erbringt.

Der Kläger, der als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bei einer Polizeiwache in Münster tätig ist, beantragte Anfang 2008, die sogenannten Rüst- bzw. Abrüstzeiten vor Schichtbeginn und nach Schichtende (unter anderem für das An- und Ablegen der Dienstuniform) als Dienstzeit anzuerkennen. Dies lehnte der Polizeipräsident Münster ab: Als Dienstzeit könnten nur die Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen und sonstiger Ausrüstung angesehen werden; Vorbereitungen zur Herstellung der Dienstbereitschaft gehörten hingegen nicht zur Dienstzeit.

Dem schloß sich das VG Münster jedoch nicht an: Nach Maßgabe der vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, zum Schichtbeginn den Dienst „aufgerüstet“ anzutreten, beginne die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern bereits mit dem Beginn der notwendigen Aufrüsttätigkeit unmittelbar vor Schichtbeginn. Die Uniform sei für den Polizeivollzugsbeamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung, sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung.

 

Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass es den Beamten gestattet sei, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen. Auch die vom Innenministerium getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit als Zeit der „Vorbereitung“ auf den Dienst nicht als Dienstzeit zu werten, rechtfertige keine andere Wertung. Dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bedeute nicht, dass er hierzu nicht berechtigt wäre.

 

Diese Handhabung der Arbeitszeitregelung bei den Beamten im Wach- und Wechseldienst stelle  eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den im Innendienst befindlichen Beamten, deren Arbeitszeit unbestritten mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginne, und denjenigen Polizeivollzugsbeamten dar, die ihren Dienst als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife versehen und die ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürften. Gründe, die geeignet sein könnten, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 13.7.2010

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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