Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für Arbeitnehmer mit grenznahem Wohnsitz im EU-Ausland
09.07.2010 von Franz Sparla
Anspruch auf Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen nach dem SGB haben auch Arbeitnehmer, die nicht im Geltungsbereich der Bundesrepublik leben, sondern ihren Wohnsitz beispielsweise in Belgien (EU-Mitglied) haben.
Die Klägerin hatte Arbeitslosengeld beansprucht. Aus Kostengründen war sie nach Belgien verzogen, weil dort die Miete für eine Wohnung niedriger war.
Die Bundesagentur lehnte daraufhin die Leistung von Arbeitslosengeld ab mit der Begründung, § 30 Abs. 1 SGB I schließe Personen vom Leistungsbezug aus, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben.
Das Sozialgericht Aachen hat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.05.2010 entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrten Leistungen hat. In der Begründung heißt es unter anderem, das Territorialitätsprinzip gemäß § 30 Absatz 1 SGB I greife nicht ein, da diese Vorschriften verfassungskonform auszulegen sind.
Das Sozialgericht verweist zutreffend auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.10.2009, Az: BSAL 25/08R sowie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.12.1999, Az: 1 BvR 809/95. Hiernach haben Personen auch dann Ansprüche, wenn der Grenzgängerstatus noch nicht begründet ist. Auch bei diesen Personen sind unter Äquivalenzgesichtspunkten keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich, die eine Beitragserhebung im Inland ermöglichen, aber eine Leistungserbringung – die vorliegend alle übrigen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung erfüllen – im inlandsnahen Auslandswohnort ausschließen. Der notwendige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Bezug zum Geltungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld; dazu gehört vor allem die subjektive und objektive Verfügbarkeit bezogen auf den inländischen Arbeitsmarkt, die damit auch das Kriterium der Grenznähe inhaltlich näher ausdifferenziert.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.05.2010, Az: S 15 AL 265/09.
Sparla
Rechtsanwalt
Im Juli 2010
