Anspruch auf Bildungsurlaub

06.01.2003 von Franz Sparla

Verschiedene Bundesländer haben von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, einen Bildungsurlaubanspruch für Arbeitnehmer zu konstruieren, um den Bildungsstandard zu erhöhen.

Auffallend dabei ist, dass die Länder mit der niedrigsten Arbeitslosenquote ( wie z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen) nicht dazu gehören.

Weshalb der Besuch von Bildungsveranstaltungen im Ausland, Sprachkursen und die politische Weiterbildung vom Arbeitgeber - in NRW 5 Arbeitstage pro Jahr, nach § 3 AwbG (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz) - finanziert werden sollen, ist nicht einzusehen.

Das Bundesarbeitsgericht jedenfalls hatte keine Bedenken, die Bildungskosten auf die Arbeitgeber abzuwälzen. In der Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit und in das Eigentum verfassungswidrig ist (so Hopfner in: NZA 2001, 6ff). Man wird auch kaum behaupten können, dass der Bildungsstandard in den Ländern wie Bayern oder, Baden-Württemberg niedriger ist als in den Ländern, die den Bildungsurlaub eingeführt haben. Nach wie vor kann man in NRW den Bildungsurlaub auch außerhalb der Landesgrenzen, beispielsweise in Belgien, den Niederlanden oder an Orten von Gedenk-/Gedächtnisstätten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen, wahrnehmen.

Einzelheiten finden sich im Aufsatz von Hopfner / Auktor mit dem Thema "Die Rechtsprechung zum Bildungsurlaub seit 1996 - keine Besserung in Sicht", der in der NZA-RR 2002, 113 ff abgedruckt ist.

Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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