Anspruch auf Verlegung eines Termins wegen Krankheit

06.02.2012 von Axel Kanert

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof – Aktenzeichen – BFH XI B 64/11

Eine kurzfristige überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers stellt regelmäßig einen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar.

Der Bundesfinanzhof hat, unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, in einem weiteren Fall, dieses Mal vertreten durch den Unterzeichner, auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hin, ein Urteil des Finanzgericht Köln aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Gegenstand der Entscheidung war ein Urteil des Finanzgerichtes Köln, welches in einer mündlichen Verhandlung ergangen war, zu der der Kläger geladen war, jedoch wegen einer zahnärztlichen Notfallbehandlung kurzfristig am Tag der Behandlung zunächst durch seine Ehefrau absagte und nach Verkündung des Urteiles das ärztliche Attest nachreichte.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass das Finanzgericht im Streitfall verpflichtet war, die mündliche Verhandlung wegen der geltend gemachten gegenwärtigen zahnärztlichen Notfallbehandlung des nicht vertretenen Klägers auf dessen Antrag hin aufzuheben beziehungsweise zu verlegen. Dass der Kläger zunächst seinem Vertagungsantrag kein ärztliches Attest beigefügt hatte, rechtfertigt es nicht, den Antrag des Klägers abzulehnen (vergleiche auch BFH – Beschlüsse in BFH/NV 1995, 46, in BFH/NV 2002, 520).

Die Ehefrau des Klägers hatte das Finanzgericht vor Beginn der Sitzung per Telefax über eine gegenwärtige zahnärztliche Notfallbehandlung des Klägers informiert und die „schnellstmögliche“ Nachreichung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung angekündigt.

Es gab nach Auffassung des BFH keine objektiven Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Darstellung. Dass Finanzgericht war zwar grundsätzlich berechtigt, vom Kläger gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung der geltend gemachten erheblichen Gründe für die Aufhebung beziehungsweise Verlegung des Termins zu verlangen, dementsprechend hat das Finanzgericht den Kläger aufgefordert, binnen 15 Minuten ein entsprechendes Attest vorzulegen. Es mußte aber damit rechnen, dass der Kläger, der sich, wie vorgetragen, in ärztlicher Notfallbehandlung befand, dem nicht würde nachkommen können.

Soweit das Finanzgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, der Kläger sei nach eigenen Angaben bereits - also vor Beginn der anberaumten mündlichen Verhandlung – zur Notfallbehandlung in der Zahnarztpraxis gewesen sei, hätte die Möglichkeit bestanden, das Attest direkt aus der Zahnarztpraxis an das Gericht zu senden, kann offenbleiben, ob dem gefolgt werden kann. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, ein Arzt könne nicht gleichzeitig einen Notfall behandeln und ein Attest erstellen.

Jedenfalls – das ist im Streitfall entscheidend – bestand kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag – vor dem Eingang des angekündigten Attestes – gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vergleiche auch BFH – Beschlüsse in BFH/NV 2002, 520, unter 2.2.C; in BFH/NV 2007, 1672, unter 2.2.B, m. w. N.). Durch die Verkündung wurde das Urteil wirksam; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nun nicht mehr in Betracht (vergleiche hierzu auch Gräber/von Gröll, FGO, 7. Auflage, § 104 Rz. 7; Lange in Hübschmann/Hepp/Spiethaler, FGO, § 104, Rz. 6 ff.).

Entgegen dem Finanzgericht war im Zeitpunkt des Antrages auf Vertagung die Absicht auf Prozeßverschleppung noch nicht offensichtlich.

Das Finanzgerichts mußte aufgrund des eingegangenen Telefaxes damit rechnen, dass der Kläger tatsächlich kurzfristig erkrankt war, sich zu der Zeit, zu der die mündliche Verhandlung anberaumt war, sich in zahnärztlicher Notfallbehandlung befand und nicht zum Termin erscheinen konnte (vergleiche auch BFH – Beschluss in BFH/NV 2002, 520, unter 2.2.C.). Es durfte deshalb nicht davon ausgehen, „dass der ohne Glaubhaftmachung gestellte Antrag auf Terminaufhebung lediglich ein – gegebenenfalls weiterer Versuch war, den Prozess zu verzögern“.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vergleiche BFH – Beschlüsse vom 03.09.2001, GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; in BFH/NV 2002, 520, m. w. N.).

Entsprechend wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.  

Aachen im Februar 2012


          Axel Kanert
         Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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