Arbeitslosengeld - ALG II Sanktionsverschärfungen

06.01.2007 von Franz Sparla

Ab 01.01.2007 gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 % und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat.

Unter wiederholter Pflichtverletzung wird verstanden:

Wenn der Bezieher der Leistungen innerhalb eines Jahres, nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes, Anlaß für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann der vollständige Wegfall der Leistungen ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 % begrenzt werden, wenn sich der Betroffene nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Für alle jüngeren Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate. Allerdings wird in Ausnahmefällen die Leistung für Unterkunft und Heizung weiter gezahlt.

Pflegegeld

Pflegegeld, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird zur Zeit mit € 202,00 pro Kind und Monat bewertet.

Die neu gefaßte Regelung des § 11 SGB II sieht nun vor, einen Teil des Pflegegeldes bei der Berechnung des ALG II-Anspruches zu berücksichtigen. Das Pflegegeld wird für das erste und zweite Pflegekind nicht angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld der Pflegeperson angerechnet.

Rentenversicherungsbeiträge

Der Pflichtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von ALG II wird ab dem 1. Januar 2007 von € 78,00 pro Monat auf € 40,00 pro Monat abgesenkt.

Gleichzeitig ist diese Versicherungspflicht, für Personen die neben den ALG II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungpflichtige selbständige Tätigkeit ausüben, entfallen. Dies gilt auch für die Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ALG I-Bezieher.

Arbeitszeitgesetz

Mit dem 31.12.2006 ist die Übergangsfrist für Alttarifverträge im Arbeitszeitgesetz ausgelaufen.

Für Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt künftig grundsätzlich folgendes:

  • die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden
  • wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluß an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren
  • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (1 Jahr) ohne Opt-Out-Vereinbarung nicht übersteigen
  • nur wenn ein Tarifvertrag dies zuläßt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auf überdurchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-Out)

Elterngeld

Für Kinder die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, wird ein Elterngeld, wenn ein Elternteil nicht oder weniger arbeitet, gewährt.

Die Höhe des Anspruchs hängt vom bisherigen Verdienst des Elternteils, welcher weniger oder gar nicht arbeitet, ab. Dieser beträgt grundsätzlich 67 % des frühen Nettoeinkommens und ist bei € 1.800,00 im Monat gedeckelt.

Der Mindestanspruch für Elternteile, die vorher nicht berufstätig waren, beträgt € 300,00 monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt 12 Monate beziehungsweise 14 Monate. Bei Teilzeitarbeit unter 30 Wochenstunden wird der Nettoverdienst zum Teil auf das Elterngeld angerechnet, ab 30 Wochenstunden entfällt das Elterngeld ganz.

Sozialversicherungsbeiträge

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verringert sich von 6,5 % auf 4,2 %. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 %. Der monatliche Mindestrentenbeitragsbetrag beträgt € 79,60.

Werbungskosten

Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können erst ab dem 21 Entfernungskilometer als Werbungskosten mit einer Pauschale von € 0,30 je Kilometer geltend gemacht werden. Wegeunfälle sind nicht mehr von der Steuer absetzbar.

Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wurde ebenfalls drastisch eingeschränkt.

Vorstehende Angaben sind ohne Gewähr.

Aachen im Januar 2007

Sparla, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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