Arbeitsrecht für Ärzte - Rufbereitschaft
20.12.2010 von Franz Sparla
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt: Hat sich der Arzt außerhalb des Krankenhauses aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), hat er Anspruch auf das Entgelt für Überstunden unter Berücksichtigung der tariflich vorgesehenen Zeitzuschläge (§ 11 Absatz 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA).
Nach § 11 Absatz 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, wonach hinsichtlich der Arbeitsleistung jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet wird, schließt die Vergütung für außerhalb eines Krankenhauses während der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistungen nicht aus. Die Vorschrift regelt nur welche Zeiten bei einem Einsatz im Krankenhaus bei der Berechnung des Entgeltes für die Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind.
Die Tarifvertragsparteien dürfen Arbeitnehmern keine erheblichen Arbeitsleistungen ohne Vergütung abverlangen (BAG – Urteil vom 23.09.2010 – 6 a ZR 330/09).
Im Dezember 2010
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
