Auslandsbesitz / Ferienwohnung im Erbfall
05.09.2003 von Sebastian Wolfrum
Der zunehmende Wohlstand, wie auch die Durchlässigkeit der Grenzen, hat es mit sich gebracht, dass häufig Immobilien im Ausland erworben werden. Auch verbringen viele Erblasser ihre Rentenzeit im Ausland, wie aber auch Kinder der Erblasser im Ausland ihrer beruflichen Arbeit nachgehen. Hier ist Vorsorge zu treffen hinsichtlich der steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Problematiken.
Jedes Land hat eigene Vorstellungen vom Erbrecht. Die deutsche Erbrechtsregelung, sei es durch Testament oder auch durch notarielle Urkunde, sei es ein etwaiger notarieller Pflichtteilsverzicht, erfassen nicht automatisch den Auslandsbesitz. Verkompliziert wird dies zusätzlich dadurch, wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. Denn das deutsche Ehegatten-testament wirkt nicht unbedingt im Ausland.
Es ist daher eine Vermögensnachfolgeregelung zu schaffen, die sämtliche zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Gefahren berücksichtigt, was im Einzelfall nicht sehr einfach ist.
Auch ein international abgesichertes Testament nutzt nichts, wenn es die besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die im Ausland gelten, nicht berücksichtigt. Es ist frühzeitig daran zu denken, dass sich der Erbe bei der ausländischen Bank, bei dem ausländischen Grundbuchamt legitimieren können muss, um auf das Erbe zugreifen zu können. Dies gilt ganz besonders dann, wenn es sich nicht nur um Grundbesitz oder Bankdepots handelt, sondern auch möglicherweise um Beteiligungen an Unternehmen, die im Ausland ihren Sitz haben.
Wer hier nicht rechtzeitig Vorsorge trifft, läuft Gefahr, dass der Erbe die Erbschaft sowohl im Ausland wie auch im Inland voll versteuern muss. Der deutsche Fiskus veranschlagt Auslandsvermögen regelmäßig mit dem vollen Verkehrswert. Freibeträge oder steuerschonende Bewertungsmöglichkeiten sind unbekannt. Auch stellt sich das Problem, dass die Auslandssteuer, die auf das Vermögen erhoben wird im Erbfall, nicht steuermindernd auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden kann.
Besondere Rechtsvorschriften gibt es insbesondere diesbezüglich für Grundbesitz und Beteiligungsverhältnisse in den USA und Kanada aber auch in den EU-Staaten sind die Rechtsordnungen nicht einheitlich sondern stark unterschiedlich.
Hier kann nur dringend empfohlen werden, sich frühzeitig umfassend beraten zu lassen.
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
