Berufskrankheit: Zur Beweislast bei neuartigen Erkrankungen

29.04.2011 von Martin Brilla

Weiterer Aufklärungsbedarf zu Dienstunfallruhegehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr

Ein Radartechniker der Bundeswehr, der eine schwere Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt, hat nur dann Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er nachweisen kann, dass die Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen ist.


Der Bundesbeamte war in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen beschäftigt und war dabei über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgenstrahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Da er eine so genannte elektromagnetische Hypersensibilität, eine schwere Erkrankung, entwickelte, beantragte er die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.

 

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gaben seiner Klage statt. Das OVG vertrat die Auffassung, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des OVG Schleswig aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Wie stets in derartigen Fällen müsse der Beamte nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist und dass er im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen. Außderm muss er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden.

 

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine neuartige Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild handelt. Hier müssten die Tatsachengerichte die Sachverständigen, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen, mit besonderer Sorgfalt auswählen und anleiten. Dies gelte insbesondere für die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist. Ohne eine Sachaufklärung, die diesen Anforderungen genügt, darf das Gericht nicht von einer Situation der Unaufklärbarkeit der Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen.

 

Deshalb hat das BVerwG die Sache an das OVG Schleswig zurückverwiesen.

BVerwG 2 C 55.09 - Urteil vom 28. April 2011

Vorinstanzen:
VG Schleswig, 11 A 112/96 - Urteil vom 19. März 2001 -
OVG Schleswig, 3 LB 59/01 - Urteil vom 20. August 2008 -

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011

 

Aachen, im April 2011

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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