Betriebsrat · Monatsfrist bei Unterlassungsverfügung
12.10.2011 von Franz Sparla
Der Betriebsrat erwirkte gegen den Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung auf Führung von Arbeitszeitkonten. Der entsprechende Beschluss erging in der mündlicher Verhandlung.
Circa einen Monat später stellte das Arbeitsgericht den Beschluss auch dem Arbeitgeber und dem BR förmlich zu.
Nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tag der mündlichen Beschlussverkündung an, stellte der Betriebsrat einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber wegen angeblicher Zuwiderhandlung.
Das Arbeitsgericht erließ den Beschluss, das Landesarbeitsgericht hob ihn auf.
Der Betriebsrat hatte es verabsäumt, den Beschluss im Parteibetrieb binnen eines Monats nach Verkündung des Beschlusses durch das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber im Parteibetrieb zuzustellen. Der Betriebsrat hätte den Beschluss bei anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt zustellen können oder aber den Gerichtsvollzieher beauftragen müssen, den Beschluss innerhalb der Monatsfrist zuzustellen.
Die Monatsfrist war um wenige Tage verstrichen, so dass das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ablehnte mit der Begründung, der Betriebsrat habe es verabsäumt, den Beschluss innerhalb der Monatsfrist der §§ 935, 929 ZPO vollzogen zu haben.
Nach § 85 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 935, 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet und der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Deshalb muss eine einstweilige Verfügung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen werden.
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Arrest oder aus der einstweiligen Verfügung zu verstehen. Dies gilt grundsätzlich auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Auch hier ist eine Vollziehung erforderlich.
So LAG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011, Aktenzeichen 7 Ta 2696/10, veröffentlicht beispielsweise in NZA-RR 10/2011, Seite 552 ff.
Aachen, im Oktober 2011
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
