Bewirtungskosten eines leitenden Beamten sind nach dem Finanzgericht München Werbungskosten
19.07.2010 von Axel Kanert
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 21.07.2009, 6 K 2907/08 festgestellt, dass ein leitender Beamter Werbungskosten aus nicht selbständiger Tätigkeit geltend machen kann, wenn ihm aus Anlass einer Versetzung Bewirtungsaufwendungen entstehen und wenn ausschließlich Behördenangehörige an den Feiern teilgenommen haben und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Steuerpflichtige nur die eigene Amtsstellung fördern wollte. Für solche beruflich veranlassten Aufwendungen kommt die Abzugsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung, wenn ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet worden sind.
19.07.2010
Axel Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
