BGH zur Frage der Verwirkung des Elternunterhaltes
27.09.2010 von Frank Schröder
BGH: Heranziehung des Kindes zum Elternunterhalt In seiner neusten Entscheidung vom 15.09.2010 hat der BGH (AZ.: XII ZR 148/09) entschieden, inwieweit ein Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialhilfeleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. In diesem Fall ging es insbesondere um die Frage, ob eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche durch die Unterhaltsberechtigte vorliegt, da zwischen den Parteien seit mehr als 30 Jahren so gut wie kein Kontakt mehr bestand... Aber der Reihe nach: Grundsätzlich ergibt sich eine mögliche Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber seinen Eltern aus § 1601 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, daß Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Die betrifft zwar regelmäßig die "Linie nach unten" also gegenüber den Kindern aber eben auch die "Linie nach oben" und dementsprechend gegenüber den Eltern. Diese Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber seinen Eltern, der sog. Elternunterhalt, gewinnt in Zeiten klammer Kassen der Sozialträger immer mehr an Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und dem Entstehen nicht gedeckter Kosten etwa bei einer Heimunterbringung. In den Fällen, in denen nach erfolgter Verwertung des Vermögens des Hilfebedürftigen seine laufenden Einnahmen (meist dessen Rentenbezüge) nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben, sei es zum Lebensunterhalt oder eben aus Gründen der Pflegebedürftigkeit zu decken, wird der jeweils zuständige Sozialträger, meist das Sozialamt für die entsprechenden Kosten aufkommen. Der Sozialträger wird dies allerdings nicht klaglos hinnehmen sondern von der Möglichkeit der Überleitung der Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten (meist das Kind) nach § 94 SGB XII Gebrauch machen. Das unterhaltsverpflichtete Kind erhält darauf Post der zuständigen Kommune oder Kreises mit dem es aufgefordert wird, Auskunft über sein Vermögen sowie sein laufendes Einkommen und das des Ehegatten und über weitere Unterhaltsverpflichtungen zu machen; die sog. Wahrungsanzeige. Ohne an dieser Stelle in Tiefen des Elternunterhalt vorzudringen sei kurz erläutert, dass der Selbstbehalt des Kindes gegenüber seinen Eltern derzeit nach den gängigen Leitlinien der Oberlandesgerichte bei monatlich 1400 € (netto). Der Selbstbehalt des zusammenlebenden Ehepartners beläuft sich auf zusätzlich 1050 €. Ein etwaiges Einkommen der Ehefrau ist für die Berechnung des Familienunterhalts relevant, um wiederum zu bestimmen, ob der Selbstbehalt tangiert wird. Die Benennung weiterer Unterhaltsverpflichteter ist im Hinblick auf die Rangfolge und die Bestimmung des bereinigten Einkommens des Verpflichteten von Bedeutung. Bei vorhandenen Vermögenswerten des Kindes prüft der Sozialträger regelmäßig die Möglichkeiten der Verwertbarkeit. Sofern das Kind der Auskunft nicht nachkommt, muß es damit rechnen über das zuständige Amtsgericht eine Auskunftsklage zugestellt zu erhalten. Nach erteilter Auskunft können sich diverse Konstellationen ergeben. Die Erste ist, daß das in Anspruch genommene Kind nicht leistungsfähig ist und dementsprechend nicht zum Unterhalt für die Eltern oder einen Elternteil herangezogen werden kann. Die zweite Variante ergibt sich, bei einer Leistungsfähigkeit des Kindes. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, sind umfangreiche Berechnungen notwendig, die hier nur kurz erläutert werden können. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Kindes gestattet diesem die Rechtsprechung weitaus mehr Abzugsmöglichkeiten verschiedener Kostenpositionen, als etwa beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt der Fall ist. Hierzu gehören die klassischen Fahrtkosten zum Arbeitsort, die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung (bis 5 % vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen und 25 % aus anderen Erwerbseinkünften), Kosten einer etwaigen zusätzliche Krankenversorgung, zusätzliche Alters- und Krankenvorsorgeaufwendungen für den Ehegatten. Zins- und Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehen auch der selbst- oder fremdgenutzten Immobilie, Hausgeld bei Eigentumswohnungen sowie Ansparungen für konkrete Investitionen oder Reparaturen an einer Immobilie (selbst- oder fremdgenutzt), vorrangige gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen (etwa für Kinder oder den getrennt lebenden- oder geschiedenen Ehegatten) Kosten des Besuch des Unterhaltsberechtigten und bei bestimmten Konstellationen auch vereinzelte Versicherungsprämien. Ist das Einkommen bereinigt, wird es mit dem Selbstbehalt des Pflichtigen von derzeit 1400 € verglichen. Der überschiessende Betrag wird im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung herangezogen. Ist das Kind verheiratet, wird ein das Gesamtfamilieneinkommen ermittelt, der Gesamtfamilienselbstbehalt (siehe oben, 2450 €) wieder abgezogen und eine Haushaltsersparnis (10 %) berücksichtigt. Bei einem sich letztendlich etwaig noch ergebenden positiven Betrag hätte der Unterhaltspflichtige den Anteil im Verhältnis zu tragen, den sein Einkommen am Familieneinkommen ausmacht. Trotz einer Verpflichtung zum Unterhalt kann es dem Elternteil oder den Eltern bzw. dem Sozialträger aber dennoch verwehrt seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen.; quasi die dritte Variante. Es gibt bestimmte Verwirkungstatbestände, normiert in §1611 BGB. Es handelt sich um Tatbestände in Form von "Verfehlungen" des Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen, die dem Berechtigten aus Gründen der Billigkeit einen Unterhaltsanspruch absprechen oder reduzieren. Übersetzt heißt das: ein wie auch immer geartetes Verhalten der (des) Eltern(-teils) in der Vergangenheit ist so schwerwiegend zu bewerten, daß aus Sicht eines Durchnittsbürgers eine Geldleistung auch im Hinblick auf die Bedürftigkeit grob unbillig bzw. die Leistung zumindest zu reduzieren wäre. Das Gesetz nennt hier verschiedene Tatbestände. So kann der Bedürftige selbst durch sittliches Verschulden bedürftig geworden sein (z.B. Verschwendung), seine eigen Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzigen Verpflichteten in der Vergangenheit in groben Masse vernachlässigt haben, daß jetzt eine Heranziehung des Pflichtigen unbillig wäre. Oder eben die Fällle, in denen der Berechtigte gegenüber dem Pflichtigen oder einem seiner nahen Angehörigen sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. In der oben zitierten Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit der Pflichtige zum Unterhalt für seine psychisch kranke Mutter herangezogen werden kann, die seit etwa 2005 dauerhaft stationär untergebracht ist, zu der der Pflichtige aber seit etwa 1977 keinerlei Kontakt mehr hatte. Der geneigte Leser wird eine solche Konstellation wahrscheinlich unter §1611 BGB subsumieren. Hier kam aber hinzu, dass die Mutter bereits seit Kindheitstagen des Pflichtigen unter einer Psychose litt. Der BGH kam letztendlich zu dem Ergebnis, daß die Krankheit, die die Mutter bereits in Kindertagen des Unterhaltspflichtigen daran hinderte, sich adäquat um den Pflichtigen zu kümmern, nicht als schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 1611 BGB zu werten ist. Die Krankheit der Mutter und deren Auswirkung auf den Sohn ist als schicksalbedingt anzusehen, so daß die Unterhaltsverpflichtung des Sohnes mit der vom Gesetzgeber geforderten familiären Solidarität gerechtfertigt ist. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß bei einem Einwand auf Verwirkung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kindes immer der konkrete Einzelfall zu prüfen ist. Im Rahmen der Bewertung ist zu Hinterfragen inwieweit das Verhalten des Berechtigten in der Vergangenheit, derart schwerwiegend ist, daß der "Normalbürger" die spätere Inanspruchnahme des Kindes zur Zahlung von Unterhalt als besonders "ungerecht" bzw. eine unbillige Härte bedeuten würde. Frank Schröder Fachanwalt für Familienrecht
