Bonuszahlungen bei Investmentbanken
21.10.2011 von Franz Sparla
Mit Urteil vom 12.10.2011 hat das Bundesarbeitsgericht der Klage von Investmentbankern nicht stattgegeben, die einen Bonus nach der Fusion der Bank verlangt hatten.
Die Bank hatte zunächst einen Bonus in Aussicht gestellt aus einem Bonuspool von 4. Mio. Euro. Der Kläger hätte einen Anspruch auf € 172.500,00 gehabt. Im Februar 2009 hat der Vorstand im Hinblick auf die hohen Verluste der Bank (6,5 Mrd. Euro Verlust) lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus in Höhe von € 17.250,00 gezahlt. Der Kläger wollte die Differenz.
Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Kürzung des Bonus nach den Grundsätzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) rechtens war (Urteil vom 12.10.2011 – 10 AZR 756/10 -.
In einem weiteren Fall hat das Bundesarbeitsgericht der Klage auf Zahlung des Bonusses jedoch stattgegeben, weil in diesem Fall der Bonus aus dem Inhalt einer Betriebsvereinbarung sich ergab. Diese Betriebsvereinbarung mußte vom Arbeitgeber beachtet werden. Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenen Boni dürften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden (Urteil vom 12.10.2011 – 10 AZR 756/10 -).
Aachen, im Oktober 2011
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
