Bundesverwaltungsgericht bestätigt Einstellungshöchstalter in NRW
18.04.2011 von Martin Brilla
In mehreren Verfahren (u.a. Beschluss vom 24.3.2011 - 2 B 52.11) hat das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
Die Klägerinnen beantragten die Übernahme in das Beamtenverhältnis, was jedoch wegen der Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) abgelehnt wurde. Ihr Begehren blieb erfolglos.
Nach Auffassung des BVerwG verstoßen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. nicht gegen höherrangiges Recht.
Das Einstellungshöchstalter sei gerechtfertigt. Der mit ihm verfolgte Zweck, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen, bringe die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze des Leistungsgrundsatzes sowie des Lebenszeitprinzips in einen angemessenen Ausgleich.
Der Verordnungsgeber habe den ihm zukommenden Spielraum bei der Festlegung einer Altersgrenze auch nicht überschritten, denn er habe die Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters durch mehrere Ausnahmemöglichkeiten gesichert.
§ 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. seien auch am Maßstab des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Unionsrechts nicht zu beanstanden.
Genaueres kann der Entscheidung entnommen werden.
Aachen, im April 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
