Bundesverwaltungsgericht: Keine Folgenabwägung hinsichtlich der Beweislast im Dienstunfallrecht
26.07.2011 von Martin Brilla
Gerichte müssen den Sachverhalt intensiv ermitteln und sich mit den Sachverständigengutachten eingehend auseinandersetzen
Ein Beamter war als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr tätig. Er wurde von 1970 bis 1985 für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt, wobei in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auftraten. Erst ab 1981 wurden Schutzmaßnahmen in gewissem Umfang ergriffen. Auch während seiner weiteren Tätigkeit von 1986 bis 1992 an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado war der Beamte Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.
Seit 1973 leidet der Beamte unter einem vom Schleswig-Holsteinischen OVG als "elektromagnetische Hypersensibilität" eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Er zeigte seine gesundheitlichen Störungen erstmals im Mai 1993 bei der Beklagten als Dienstunfall an. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall ab: Eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatten sowohl das VG Schleswig als auch das OVG die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Nach Auffassung des OVG könne zwar nicht geklärt werden, ob die Erkrankung des Beamten mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei, denn ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit führe im Rahmen einer einzelfallbezogenen Folgenabwägung zu einer Anerkennung: Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung.
Dem widerspricht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55.09) und stellt fest, dass im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten; für eine Folgenabwägung bei der Zuweisung der materiellen Beweislast sei kein Raum.
Das Gericht habe alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Wenn es sich bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises bedient, muss es auch die vorgelegten Gutachten würdigen. Dafür genügt es nicht, wenn es sich zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen „überzeugend“ und „eindrucksvoll“, ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen.
Das OVG Schleswig wird jetzt untersuchen müssen, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war. Dann wird es klären müssen, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Weiterhin wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist.
"Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gut-achtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können."
Aachen, im Juli 2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
