BVerwG lässt Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten zu

05.11.2010 von Martin Brilla

Aufhebung möglich, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat

Eine bedeutende Änderung seiner Rechtsprechung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit hat das Bundesverwaltungsgericht vollzogen: Mit Urteil vom 4.11.2010 (Az. 2 C 16.09) hat es entschieden, dass die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt von einem unterlegenen Mitbewerber vor den Verwaltungsgerichten mit Erfolg angefochten werden kann, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat. Dem stehe der gegen eine solche Maßnahme bislang angeführte Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen.

 

In dem Verfahren hatten sich der Kläger als Präsident eines Landgerichts und der Beigeladene als damaliger Präsident des Landessozialgerichts um das höher eingestufte Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts beworben. Die Entscheidung des Justizministers ging zugunsten des Beigeladenen aus.

 

Der Kläger suchte vergeblich um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach, mit der dem Beklagten die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch einstweilige Anordnung untersagt werden sollte.

 

Obwohl der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, er werde bei nachteiligem Ausgang des Verfahrens das BVerfG anrufen, händigte der Justizminister unmittelbar nach Eingang der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus.

 

Diese Vorgehensweise hatte bereits das vom Kläger seinerzeit angerufene Bundesverfassungsgericht als rechtswidrig bezeichnet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 1586/07):

 

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -). Die trotz bereits angekündigter Absicht der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde verletzt den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. "

 

Im anschließenden Klageverfahren hat das BVerwG der in den Vorinstanzen erfolglosen Klage stattgegeben. Es hat die Ernennung des Beigeladenen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben:

Ernennt der Dienstherr den ausgewählten Bewerber, bevor unterlegene Bewerber die Möglichkeiten der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, verletze er deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Werde der Rechtsschutz auf diese Weise vereitelt, könnten die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. In Fällen dieser Art müsse der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.

 

Im vorliegenden Fall hat die getroffene Auswahlentscheidung das grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Insbesondere habe der Beklagte die Auswahl des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse gestützt.  

Nach Auffassung des BVerwG sei das Vertrauen des Beigeladenen in die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig. Der Beklagte sei jedoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen so weit als möglich auszugleichen. So könne er den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt versetzen. Außerdem könne sich der Beigeladene erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben.

 

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, sich bei einer Konkurrentenstreitigkeit am besten fachanwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Hätte der unterlegene Bewerber nicht sämtliche Rechtschutzmöglichkeiten ausgeschöpft, wäre seine anschließende Klage nicht erfolgreich gewesen.

 

 

Aachen, im November 2010

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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