Das Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes
08.09.2010 von Frank Schröder
Mit seinem Beschluss vom 21.07.2010 (Az.: 1 BvR 420/09) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs II GG verletzt, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es im Interesse des Kindeswohl indiziert sein kann, ihm das gemeinsame oder auch das alleinige Sorgerecht einzuräumen bzw. zu übertragen.
Die derzeitige Regelungen des § 1626 a BGB und des § 1672 BGB stufte das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. II GG als nicht verfassungskonform ein und formulierte gleichzeitig bis zu einer Neufassung durch den Gesetzgeber eine Übergangsregelung.
Die bisher geltende Regelung in § 1626 a Abs. I Nr.1 BGB sah vor, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann mit sorgeberechtigt ist, wenn beide Elternteile erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Eine solche „Sorgeerklärung“ wurde gegenüber dem zuständigen Jugendamt abgegeben.. Daneben konnte der Vater eines nichtehelichen Kindes auch durch spätere Heirat der Kindesmutter mitsorgeberechtigt werden. Ansonsten behielt die Kindesmutter nach § 1626 a Abs. II BGB die (alleinige) elterliche Sorge.
Unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen den gerichtlichen Entzug des Sorgerechts oder Teilen davon auch für eine alleinsorgeberechtigten Kindesmutter vorsieht, gab es für den nicht Vater eines nichtehlichen Kindes gem. § 1672 BGB bei dauerhaften Getrenntleben der Eltern nur die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung des Sorgerechts oder eines Teiles davon auf ihn nach Zustimmung durch die Mutter. Übersetzt bedeutet dies, dass bisher ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht unterhalb des § 1666 BGB für den Vater eines nichtehelichen Kindes nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich war. Diese Regelungen erachtet das Bundesverfassungsgericht nunmehr als nicht verfassungskonform.
Der Gesetzgeber ist gehalten neue Regelungen zu treffen, die es dem Vater eines nichtehelichen Kindes auch ohne Zustimmung der Kindesmutter ermöglichen mit- oder alleine sorgeberechtigt zu werden.
Die Entscheidung bedeutet allerdings erst einmal nicht, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich elterliche Sorge mit eingeräumt wird, also der Status verheirateter Eltern auf nicht verheiratete Paare ausgedehnt wird. Entsprechendes müsste der Gesetzgeber veranlassen.
Die Entscheidung bedeutet für den Vater eines nichtehlichen Kindes, dass er bis auf weiteres die Möglichkeit erhält, auf Antrag über das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge oder eines Teiles davon zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (§1626 a BGB). Entsprechendes gilt für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder eines Teiles davon auf den Vater, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge mit der Kindesmutter nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1672 BGB). Da sich die neue Entscheidung am Kindeswohl orientiert und dieses eine Kommuninaktionsfähigkeit der Eltern vorraussetzt, dürfte auch in Zukunft ein gemeinsamer Konsens der Eltern, was die elterliche Sorge, angeht, notwendig sein.
Was der Gesetzgeber daraus macht, bleibt abzuwarten. Möglich wäre eine Formulierung der §§ 1626a und 1672 BGB entsprechend der beschlossenen Übergangsregelung des BverfG oder eine weitergehende Regelung, mit der dem Vater eines nichtehelichen Kindes vielleicht grundsätzlich und ohne den Weg über das Gericht das gemeinsame Sorgerecht eingeräumt wird.
RA Schröder, Fachanwalt für Familienrecht
