Denkmalschutzrecht: Widerspruchsbehörde darf im Laufe des Verwaltungsverfahrens die von der Ausgangsbehörde zur Begründung der Denkmaleigenschaft angeführten Annahmen austauschen

20.05.2011 von Martin Brilla

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.4.2011, 7 B 34.11) darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie bei Ermessensentscheidungen (vorbehaltlich von Sonderregelungen bei Selbstverwaltungsangelegenheiten) der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids vornimmt. Dabei besteht keine Bindung an die Rechtsauffassung und die Sachverhaltsfeststellungen der Ausgangsbehörde, sodass die Widerspruchsbehörde deren Entscheidung ggf. auch mit abweichenden Erwägungen bestätigen kann. Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Entscheidungsausspruch unverändert lässt; in dieser Situation kommt es für die Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Bestimmtheits- und Begründungsanforderungen ebenfalls auf die Gestalt an, die der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 14.05 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 42; Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32).

 

Der Kläger wandte sich gegen die Eintragung seines Fachwerkhauses in die Denkmalliste. Im angefochtenen Bescheid begründete die Behörde die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes mit ortsgeschichtlichen, städtebaulichen und hauskundlichen Gründen und nahm dabei Bezug auf eine Stellungnahme der beigeladenen Fachbehörde. Darin ging diese davon aus, dass das in zwei Bauphasen errichtete Haus im Jahre 1813 seine jetzige Gestalt erhalten habe.

 

In einer im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme korrigierte die Fachbehörde diese Annahme und datierte die zweite Bauphase, in der das Haus wesentlich vergrößert worden sei, auf die Zeit vor 1876. Sie bestätigte aber den Denkmalwert des Gebäudes; auf diese Stellungnahme verwies die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid.

 

Während das Verwaltungsgericht der hiergegen erhobenen Klage stattgab, wies das Oberverwaltungsgericht NRW auf die Berufung des Beklagten die Klage ab und ließ die Berufung gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die das Bundesverwaltungsgericht nun verworfen hat.

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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