Der Erbfall - Nachlaßmanagement
05.03.2005 von Sebastian Wolfrum
Ausgangsfall - Berliner Testament
Eheleute Vater und Mutter (V + M) haben 2 Kinder, Tochter und Sohn (T + S). Die Eheleute haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder sollen nach dem Letztversterbenden erben. Stirbt der Vater (V) haben die Kinder (T + S ) einen Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter (M), der auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Reicht das Geldvermögen nicht, kann die Mutter genötigt sein, dass evtl. vorhandene Einfamilienhaus zu belasten oder zu veräußern.
Vorstehendes ist stark vereinfacht und läßt auch die steuerrechtlichen Aspekte außer Betracht. Da die Lebenserwartung in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und weiter steigen wird, ist die auskömmliche Altersversorgung des überlebenden Elternteils häufig nicht mehr gesichert. Die Kosten einer Heimunterbringung und Pflege, ärztliche Betreuung pp. steigen laufend. Die Mutter oder der Vater muß dann die Kinder um Unterstützung bitten, oder das Sozialamt übernimmt die Kosten (teilweise) und fordert das Geld bei den Kindern ein.
Auch mehren sich Fälle, dass der alte Mensch aufgrund Erkrankung (Demenz) nicht mehr in der Lage ist die notwendigen Rechtsgeschäfte, wie Einziehung von Mieten, Erteilung von Reparaturaufträgen und deren Ausführung und Überwachung zu tätigen.
In diesen Fällen wird vom Amtsgericht ein Betreuer eingesetzt, der diese Alltagsgeschäfte für den alten Menschen erledigt. Er erhält dafür eine Vergütung aus dem Vermögen. Im günstigsten Fall kommen als Betreuer Tochter oder Sohn in Betracht, wenn sie in der Nähe wohnen und auch die Zeit haben sich zu kümmern. Ansonsten handelt es sich um einen anonymen Dritten (Fremden) zu dem der betreute Mensch keine Beziehung hat.
Es muß also überlegt werden, wie sichergestellt werden kann, daß die Eltern bis zu ihrem Tode ordnungsgemäß versorgt, auskömmlich betreut und wohnen können. Mit anderen Worten muß sichergestellt werden, dass das Erbvermögen unangetastet bleibt und dem überlebenden Elternteil zur Verfügung steht. Es soll nicht durch Pflichtteilsansprüche zu Lebzeiten geschmälert werden.
Um dies sicherzustellen bietet sich die Testamentsvollstreckung an.
Im Ausgangsfall würden die Eltern (V + M) bestimmen, dass bei Ableben des V die Kinder T + S zu gleichen Teilen Erbe werden. Gleichzeitig wird verfügt, dass bis zum Tod der Mutter die Testamentsvollstreckung angeordnet wird mit der Maßgabe, dass aus dem vorhandenen Vermögen die Versorgungsleistung, Unterhalt, Kosten eines Altersheims, Betreuungs- und Pflegekosten zu bestreiten sind.
Die Substanz des Nachlasses, also der Verkauf eines Hauses, kommt nur dann in Betracht, wenn anders die Lebenshaltungskosten nicht mehr aufgebracht werden können.
Der Testamentsvollstrecker, den die Erblasser bereits im Testament bestimmen können, wird ähnlich wie ein Betreuer aus dem Nachlaß vergütet mit einem bestimmten Prozentsatz des Nachlasses beziehungsweise der Erträgnisse des Nachlasses (hier haben die Erblasser einen breiten Gestaltungsspielraum, den sie auch nach Beratung durch einen Notar und/oder Anwalt/Steuerberater nutzen sollten). Der Testamentsvollstrecker, sollte hinreichend qualifiziert und auch Erfahrung hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens haben, so dass sich anbietet, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Diese sind aufgrund ihrer sachkundigen Erfahrung auch in der Lage größeren Grundbesitz zu verwalten und können sich fachkundiger Hilfe bedienen.
Dies gilt insbesondere bei größerem Immobilienbesitz, wo nicht nur die Einnahmen und Ausgaben verwaltet, sondern auch beispielsweise die Instandhaltungskosten und Reparaturaufträge erteilt werden müssen.
Darüber hinaus ist durch eine Testamentsvollstreckung gewährleistet, dass bei eventuellen Streitigkeiten unter den Erben (Kindern) die Lebenshaltungskosten des überlebenden Elternteils gesichert sind und dieser nicht bei seinen Kindern „um Geld betteln“ muß.
Die Einzelheiten einer derartigen Testamentsvollstreckung sollten ausführlich festgelegt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf steuerrechtliche, erbschaftssteuerliche und sonstige Rechtsfragen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kraft Testaments stellt kein Mißtrauen gegenüber den Erben (Kindern) dar, sondern soll nur gewährleisten, dass das zu Lebzeiten erarbeitete Vermögen bis zum Tode des Letztversterbenden Elternteils für dessen Altersversorgung zur Verfügung steht. Testamentsvollstreckung ist insbesondere sinnvoll, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, der Todesfall also relativ früh eintritt, wie aber auch zum Nachlaß ein Handwerksbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen gehört. Die Testamentsvollstreckung stellt ein Schuldverhältnis eigener Art zwischen Testamentsvollstrecker und den Erben dar. Der Testamentsvollstrecker kann von den Erben nicht behindert werden insbesondere kann ihm nicht das Testamentsvollstreckungsamt widerrufen oder gekündigt werden.
Der Testamentsvollstrecker hat allerdings Pflichten gegenüber den Erben. Hierzu gehören die Informationspflichten gemäß (§ 2218 Absatz 1, 666 BGB).
– Pflicht zur Benachrichtigung
– Pflicht zur Auskunft
– Pflicht zur Rechenschaft
Der Testamentsvollstrecker muß je nach objektiver Lage des einzelnen Geschäfts die Erben benachrichtigen, und zwar unabhängig von deren Informationsrecht. Der Testamentsvollstrecker sollte die Erben über wichtige Verfahrensfortgänge kontinuierlich unterrichten.
Auskunftspflicht:
Der Testamentsvollstrecker hat eine Auskunftsverpflichtung gegenüber den Erben über den Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Der Testamentsvollstrecker muß Rechnungen legen. Er muß die wirtschaftlichen Vorgänge übersichtlich, verständlich und mit Belegen dokumentieren. Diese müssen vollständig sein (§ 259 Absatz 1 BGB).
Auf Verlangen der Erben ist der Testamentsvollstrecker auch verpflichtet jährlich Rechnung zu legen. Bei Beendigung seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Nachlaß an die Erben herauszugeben.
Liegt eine Miterbengemeinschaft vor, hat der Testamentsvollstrecker nicht nur den letzten Willen des Erblassers auszuführen, sondern auch in aller Regel die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben zu betreiben (§ 2204 BGB).
Vor Erstellung und Ausführung des Auseinandersetzungsplanes hat der Testamentsvollstrecker die Erben zu hören.
Dem Testamentsvollstrecker ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Auch ist er im Erbschein, wenn er eingesetzt ist, zu benennen und wird auch im Grundbuch eingetragen. Der Erbe kann also nicht hinter dem „Rücken“ des Testamentsvollstreckers über Grundbesitz verfügen. Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus, neben anderen Verpflichtungen, auch dafür Sorge zu tragen in seiner Eigenschaft als Vermögensverwalter, dass die steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und die entsprechenden Steuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben werden.
Für Pflichtverletzungen, Verschulden pp. haftet der Testamentsvollstrecker den Erben.
Die Haftung des Testamentsvollstreckers zu beschränken auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 2220 BGB) ist nicht möglich.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach den § § 2218 Absatz 1, 670 BGB. Es empfiehlt sich in der letztwilligen Verfügung die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers festzulegen. Es muß sich um eine angemessene Vergütung handeln.
Bei der Vergütung wird üblicherweise zwischen der
– Konstituierungsgebühr (Inbesitznahnme des Nachlasses, Aufstellung des Nachlaßverzeichnisses pp.) und
– Verwaltungsgebühr (oder Auseinandersetzungsgebühr)
unterschieden.
Die Bemessung der Vergütung, sofern testamentarisch nicht anders geregelt, erfolgt nach der sogenannten Möhringschen Tabelle, die wie folgt aussehen könnte:
Bei einem Nachlaßwert bis zu 10.000,00 € 7,5 % = 750,00€
Darüber hinaus bis zu einem Nachlaßwert von 50.000,00 € (6,0 %) = 3.000,00 €.
Darüber hinaus bis zu einem Nachlaßwert von 500.000,00 € (4,0 %) = 20.000,00 €.
Darüber hinaus bis zu einem Nachlaßwert von über 1 Mio. € (3,0 %) = 30.000,00 €.
Darüber hinaus zusätzlich 1 % aus dem daraus übersteigenden Nachlaßwert.
Die Vergütung wird mit Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig beziehungsweise hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf kalenderjährliche oder sonstige periodische Vorauszahlungen. Die Testamentsvollstreckervergütung stellt eine Nachlaßverbindlichkeit dar, die der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlaß entnehmen darf.
Alle vorstehenden Angaben sind nicht abschließend und teils vereinfachend.
Sie sollen nur Hinweise geben und ersetzen eine ausführliche steuerliche, rechtliche und notarielle Beratung im Einzelfall nicht.
Wir bieten unseren Mandanten an:
- Beratung bei der Formulierung des Testamentes
- Nachlaßverwaltung im Rahmen der Testamentsvollstreckung
- Immobilienverwaltung über eine uns verbundene Hausverwaltungen GmbH
- Steuerliche Beratung in Zusammenarbeit mit Steuerberater und
oder Wirtschaftsprüfer
- Auseinandersetzung des Nachlasses
Aachen im März 2005
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
