Der europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte der Arbeitnehmer auf Urlaubsabgeltung (Urteil vom 20.01.2009)
27.01.2009 von Franz Sparla
Das LAG Düsseldorf hat über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte.
Nach den deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahres und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraumes, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zu Gunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.
Der EuGH weist daraufhin, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten für seine Ausübung von Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden.
Übertragungsregeln nach deutschem Recht sind daher nicht mehr anwendbar.
Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub steht weder Krankheit noch Zeitablauf entgegen.
Der EuGH führt aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass er während eines festgelegten Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Der Abgeltungsanspruch kann nur dann verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Wenn der Arbeitnehmer aber während des gesamten Bezugszeitraumes krankgeschrieben war oder anschließend aus dem Unternehmen ausscheidet, wird ihm jede die Möglichkeit genommen, den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu erhalten.
Dies gilt auch für einen Arbeitnehmer der während eines Teils des Bezugszeitraumes gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes oder eines Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst den der Arbeitnehmer gehabt hätte, wenn er den Urlaub tatsächlich genommen hätte. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, dass während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiter zu zahlen ist auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.
Aachen, im Januar 2009
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
