Die Erbschaftssteuerreform - Eine kurze Übersicht

13.12.2007 von Axel Kanert

Der Referentenentwurf der Erbschaftssteuerreform ist nunmehr veröffentlicht und die Koalition hat sich auch bereits über die Reform geeinigt. Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes ist für den 25.05.2008 vorgesehen. Demnach ergeben sich stark zusammengefaßt folgende Änderungen:

- Gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes soll übergehendes (Betriebs-) Vermögen durchgängig zum gemeinen Wert bewertet werden. Diesbezügliche Einzelheiten werden noch durch Rechtsverordnung geklärt.

- Zum Ausgleich der damit verbundenen Nachteile sind die persönlichen Freibeträge angehoben worden. Diese belaufen sich für Ehegatten auf € 500.000,00, für Kinder auf € 400.000,00 und Enkelkinder auf € 200.000,00. In der Steuerklasse II (hier runter fallen zum Beispiel auch Geschwister und Neffen und Nichten) besteht ein Freibetrag in Höhe von € 20.000,00.

- Der Steuertarif in der Steuerklasse I bleibt unverändert bei 7 % bis 30 % wobei die Tarifstufen leicht aufgerundet werden. Für die Steuerklasse II und III gilt ein einheitlicher Tarif in Höhe von 30 % beziehungsweise 50 %.

- Die Unternehmensnachfolge soll durch ein sogenanntes „Abschlagsmodell“ erleichtert werden. Hiernach sollen 85 % des Betriebsvermögens als sogenanntes „begünstigtes Vermögen“ profitieren. Die Erbschaftssteuerschuld auf dieses Vermögen soll im Ergebnis über 10 Jahre jahresanteilig erlassen bleiben, soweit die Lohnsumme der Arbeitnehmer nicht 70 % des letzten 5 Jahresdurchschnittes unterschreitet. Betriebe mit (überwiegendem) „Verwaltungsvermögen“ (wie zum Beispiel Mietgrundstücke) von über 50 % des Betriebsvermögens sollen generell nicht begünstigt werden. Das begünstigte Vermögen kann aber noch innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren schädlich „versilbert“ werden, entweder durch Überentnahmen (Freibetrag € 150.000,00) und Veräußerung. Ein auch nur anteiliger Verstoß sowohl gegen Abschlags- als auch Behaltensvoraussetzungen kann also auch nach über 10 Jahren noch zu einem kompletten Wegfall der Vergünstigungen führen.

- Das neue Erbschaftssteuerrecht wird für 2007 ein antragsgebundenes Wahlrecht enthalten, ob die Verteuerung nach neuer oder alter Rechtslage erfolgt.

Aachen, 13.12.2007

Kanert
Rechtsanwalt

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