Die Schulpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz
28.04.2011 von Martin Brilla
Baptistenkinder müssen Euskirchener Schule besuchen
Auch wenn Eltern die schulischen Lerninhalte aus religiösen Gründen ablehnen, können sie die Schulpflicht ihrer Kinder nicht dadurch umgehen, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, so lange der andere Elternteil in Deutschland verbleibt.
Die Eltern - es handelt sich um Baptisten kasachischer Herkunft - lehnen die schulischen Lerninhalte aus religiösen Gründen ab. Bereits im Rhein-Sieg-Kreis hatten sie erfolglos versucht, die Schulpflicht ihrer Kinder zu vermeiden. Nachdem sie mit ihren sieben Kindern nach Euskirchen gezogen waren, wies das Schulamt die Eltern an, ihre zwei schulpflichtigen Kinder anzumelden. Die Kläger verwiesen jedoch darauf, dass die Mutter mit den beiden schulpflichtigen Kindern nach Belgien gezogen sei; in Euskirchen wohne lediglich der Vater mit den fünf jüngeren Kindern.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied mit Urteil vom 15. April 2011 (Az. 9 K 1917/10), dass hier nicht der angebliche Aufenthalt der beiden älteren Kinder in Belgien maßgebend sei. Nach dem Landesschulgesetz knüpfe die Schulpflicht an den Wohnsitz an. Kinder hätten ihren Wohnsitz bei den Eltern und damit auch bei dem weiterhin in Euskirchen lebenden Vater. Aus diesem Grund durfte das Schulamt für den Kreis Euskirchen tätig werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 18.4.2011
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
