Die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO – oder „die strafbefreiende Nacherklärung“
10.02.2010 von Axel Kanert
Immer wieder findet die Regelung des § 371 AO [Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung] aktuellen Bezug. War sie zuletzt im Rahmen der sog. „Lichtenstein-Affäre“ ein Beratungsthema, so findet sich wieder aktueller Beratungsbedarf beim Angebot einer Daten-CD mit schweizer Bankkunden und der damit verbundenen Diskussion um die Frage, ob die Bundesregierung – oder einzelne Landesregierungen – eine Daten-CD aufkaufen darf, die ein Angestellter der Bank widerrechtliche angefertigt hat und zum Verkauf anbietet, auf der sich die Daten zahlreicher potentieller „Steuersünder“ findet.
Im nachstehenden soll weniger auf die brisante rechtliche Frage der Beweisverwertung solcher Daten eingegangen werden. Tatsächlich muss sich ein Rechtsstaat die Frage gefallen lassen, ob er rechtswidrig erlangte Beweise verwerten kann und will. Da er aber in der „Lichtenstein-Affäre“ zumindest gezeigt hat, dass er offensichtlich – „ohne wenn und aber“ – unbedingt will, soll hier die Selbstanzeige als solche beleuchtet werden, insbesondere sie zu jeder Zeit für diejenigen Betroffenen von Relevanz sein kann.
Die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO ermöglicht in den Fällen von Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde zu berichtigen, zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Sie entsprechend eine Nacherklärung die zur Straffreiheit führt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Wichtig ist zunächst die Prüfung, ob nicht eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist. Diese Regelung soll dem in § 371 AO verankerten Prinzip der Freiwilligkeit Rechnung tragen. Ist bereits ein Amtsträger erschienen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO), ist die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO) oder die Tat entdeckt - in Wissen oder Kennen müssen des Täters - (§ 371 Abs. 2 Nr. 2) ist die strafbefreiende Wirkung nicht mehr möglich. Gerade der letzt genannte Ausschlussgrund der Tatentdeckung ist bei den Daten-CD´s relevant, da die Finanzbehörden mit dem Einlegen der Daten-CD die Tat wohl entdeckt haben. Fraglich ist dann nur noch, ob der Täter von der Entdeckung Kenntnis hatte oder mit der Entdeckung rechnen musste, was beispielsweise bei der öffentlichen Diskussion um die Daten-CD´s und einer anschliessenden Ertappung nahe liegt. Es ist also unter Umständen Eile geboten.
Die „Nacherklärung“ muss vollständig sein und sollte im Zweifel mit einem „Sicherheitszuschlag“ versehen werden. Dieser kann im eigentlichen Besteuerungsverfahren durch das Einspruchsverfahren, wenn dann unter Umständen konkreter Daten vorliegen, die zunächst wegen der Eile nicht zur Hand waren, korrigiert werden. Verbleibt aber bei der Nacherklärung ein Teil Steuerhinterziehung bleibt man bzgl. diesen Teils auch strafbar und erlangt gerade keine Straffreiheit.
Wichtig ist bei der Nacherklärung auch, dass es zur Strafbefreiung erforderlich ist, dass die Nachzahlung fristgerecht erfolgt, § 371 Abs. 3 AO. Eine Zahlungsfähigkeit sollte demnach auch vorher geprüft und sichergestellt sein.
Schließlich hat die Nacherklärung noch eine nicht zu vernachlässigende steuerrechtliche Folge. Neben der nach zu entrichtenden Steuer fallen Hinterziehungszinsen nach §§ 238, 235 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat an.
Die Bewertung der individuellen Sach- und Rechtslage sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht vornehmen, der mit Ihnen die Nacherklärung im Sinn des § 371 Abs. 1 AO entwickeln kann und die zu erwartenden Nachzahlung genau ermitteln kann.
Februar 2010
Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
