Eine Duldungspflicht des Mieters für Arbeiten zum Anschluß der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breit-bandkabelnetz besteht auch im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens

06.09.2005 von Bruno Achenbach

Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs hat am 20.7.2005 entschieden, daß der vom Vermieter beab-sichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabel-netz auch im Empfangsbereich eines zu empfangenden terrestrischen Digital-fernsehens (DVB-T) weiterhin eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt und die dafür erforderlichen Arbeiten deshalb vom Mieter zu dulden sind (VIII ZR 253/04).

In einer Wohnanlage bestand eine Satellitenanlage, mit der wie bei der vorherigen Gemeinschaftsantenne lediglich fünf Fernsehprogramme empfangen werden kön-nen. Die Vermieterin wollte die gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz anschließen. Der Mieter verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, daß seit Einführung des Digitalfernsehens (in Berlin) der Fernseh-empfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box möglich sei. Die Duldungsklage der Vermieterin hatten Amtsgericht und Berufungsgericht ab-gewiesen, nun war aufgrund zugelassener Revision der BGH mit der Sache befaßt.

Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, ist laut BGH nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters zu bestimmen; entscheidend ist, ob die Maßnahme objektiv nach der Verkehrs-anschauung eine Wohnwertverbesserung darstellt.

Der BGH hat – was über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – betont, daß der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf beschränkt ist, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwärtigen Wohnungsmarkts anzuheben. Ein Vermieter darf die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Eine nicht gegen den Willen des Mieters durchsetzbare "Luxusmodernisierung“ liegt bei einem Kabelanschluß jedenfalls nicht vor.

Die gewichtigen Vorteile des Breitbandkabelnetzes im Gegensatz zum Digital-fernsehen (zusätzlich etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereoqualität, 34 analoge Fernsehprogramme des Kabelnetzes, denen 27 Fernsehprogramme des Digitalfernsehens gegenüberstehen, etwa 60 weitere über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders digital zu empfangende in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung) hatte das Berufungsgericht nicht gesehen. Besonders wichtig ist der Hinweis des BGH darauf, daß zu den 60 digitalen Zusatzprogrammen des Kabelnetzes zahlreiche ausländische Fernsehprogramme gehören. Daher sei der Anschluß an das Breitbandkabelnetz, das ausländische Programme in erheblicher Anzahl (über Decoder) zur Verfügung stellt und insoweit die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen entbehrlich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das diese Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, ein wesentlicher Vorteil.

Die bestehende Duldungspflicht des Mieters besteht nicht nur für die Arbeiten, die für den Anschluß der von ihm selbst gemieteten Wohnung an das Breitband-kabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso für die Verlegung der Kabel durch die Wohnung des Mieters in die darüberliegende Wohnung, um deren Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen, was der Mieter auch verweigert hatte.

[Rechtsanwalt Bruno Achenbach]

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