Einstweilige Anordnung gegen Aufforderung zum Dienstantritt
10.05.2007 von Martin Brilla
Mein Mandant, ein Landesbeamter, war dienstunfähig. Der Dienstherr schenkte jedoch den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keinen Glauben und ließ meinen Auftraggeber amtsärztlich untersuchen. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ging der Dienstherr davon aus, dass mein Mandant wieder dienstfähig sei und forderte ihn auf, seinen Dienst wieder aufzunehmen.
Da der gegen diese Aufforderung erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, beantragte ich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Verwaltungsgericht Aachen stellte daraufhin antragsgemäß fest, dass mein Auftraggeber bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch nicht verpflichtet sei, der Aufforderung seines Dienstherrn zur Wiederaufnahme seines Dienstes nachzukommen.
Zwar hätten amtsärztliche Stellungnahmen grundsätzlich Vorrang vor privatärztlichen Attesten. Der Stellungnahme des Amtsarztes lasse sich jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass mein Mandant wieder dienstfähig sei. Die Widersprüche zwischen den Feststellungen des Amtsarztes und den Bescheinigungen der behandelnden Ärzte müsse der Dienstherr im Widerspruchsverfahren weiter aufklären.
Beschluss des VG Aachen vom 20.6.2005 - 1 L 385/05
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
