Einzelne Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag

02.06.2005 von Franz Sparla

Im Arbeitsvertrag sollten Dinge wie Urlaub, Krankmeldung, Nutzung von Dienstwagen, Handys, Internet etc. möglichst genau geregelt werden. Dies gilt insbesondere auch für Rückzahlungsverpflichtungen bei Fortbildungsmaßnahmen wie aber auch bei Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

Verpflichtung zur Über- und Mehrarbeit

Fehlt eine Regelung im Arbeitsvertrag, kann nur in Notfällen und im Rahmen des § 14 Arbeitszeitgesetz eine Arbeitsverpflichtung begründet werden.
Vergütungs- und Abgeltungsregeln bei Mehrarbeit unterliegen der Inhaltskontrolle, dem Transparenzgebot (daher Vorsicht bei Formulierungen wie „erforderliche Überstunden und Mehrarbeit sind mit dem Gehalt abgegolten“ ).

Gehalts- und Lohnpfändungen

werden nicht gerne gesehen. pauschale Bearbeitungsregeln, wie 1% der gepfändeten Summe je Pfändung sind am Maßstab des § 309 Nr. 5 BGB zu überprüfen.

Vertragsstrafe

zum Beispiel beim Nichtantritt der neuen Stelle ist ein Monatsgehalt zu zahlen.
Hinweis: Die Vertragsstrafe sollte nicht höher sein, als der Verdienst in der regulären Kündigungsfrist (§ 309 Nr. 6 BGB).

Freistellungsvereinbarungen

finden sich häufig bei Anlaß einer Kündigung. Sie sind nach den Kriterien des § 106 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 315 Absatz 3 BGB zu prüfen.

Vorschüsse und Darlehen

sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.
Diese Klausel kann nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein. Zu beachten ist auch § 491 Absatz 2 BGB

Verfallklauseln, Auschlußfristen

sind nach den § 305 ff. BGB nunmehr zu prüfen. Kürzere Verfallfristen als sechs Monate dürften zweifelhaft sein

Zielvereinbarungen

sind sehr präzise zu erfassen, da Unklarheiten immer zu Lasten des Arbeitgebers gehen (§ 305 c Absatz 2, 305 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz).


Aachen im Juni 2005


Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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