Elterngeld unter Progressionsvorbehalt
07.12.2009 von Axel Kanert
Einbeziehung des Elterngeldes in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld ist in voller Höhe und nicht nur in Höhe des Betrages, der den Mindestbetrag von € 300,00 übersteigt, nach § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in dem Progressionsvorbehalt und damit in die Berechnung insbesondere des Steuersatzes nach § 32 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG einzubeziehen – FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, Aktenzeichen: 6 K 1859/2008 – Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass das Elterngeld in voller Höhe und nicht nur in Höhe des Betrages, der den Mindestbetrag von € 300,00 übersteigt, bei dem Progressionsvorbehalt und damit bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen ist.
Die Kläger in diesem Verfahren wollten lediglich, dass das Elterngeld in Höhe des den Mindestbetrag übersteigenden Betrages bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes anzusetzen sei. Dies begründeten sie damit, dass die verschiedenen Oberfinanzdirektionen (z. B. OFD Münster Kurzinformation vom 08.05.2008, OFD Chemnitz, Kurzinformation vom 27.06.2008, OFD Frankfurt am Main Kurzinformation von 21.11.2007) klargestellt hatten, dass der Mindestbetrag in Höhe von € 300,00 bei dem Progressionsvorbehalt beziehungsweise der Berechnung des besonderen Steuersatzes nicht zu berücksichtigen sei, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden und damit keine Lohnersatzleistung sei.
Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei. Er entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Elterngeld, anders als bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld, in den Progressionsvorbehalt einbezogen hatte und die „Gegenfinanzierung“ durch Mehreinnahmen aus dem Progressionsvorbehalt ausdrücklich in die Begründung des Gesetzesentwurfes zur Einführung des Elterngeldes aufgenommen hatte.
Das Elterngeld wird als familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung gewertet und damit systemkonform in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich abgewiesen (BFH Beschluss vom 21.09.2009, VI B 31/09). Die beiden Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:
1. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Lit. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem BEEG gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbhalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.
Der Bund der deutschen Steuerzahler als auch der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine haben eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss eingelegt (BVerfG, Az. 2 BVR 2604/09). Ein Einspruch mit dem Antrag auf Ruhe des Verfahrens ist damit wieder dringend zu empfehlen um seine Rechte zu wahren.
Oktober 2009 / Ergänzung zur Revisionsnichtzulassung November 2009 / Ergänzung zur Verfassungsbeschweder Dezember 2009
Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
