Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin

10.03.2011 von Martin Brilla

Schwerbehinderte Bewerberin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen

Die 1967 geborene Klägerin hatte Rechtswissenschaft studiert und das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung als Richterin. In beiden Ländern wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie – so die jeweiligen Landesministerien – mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle.

 

Daraufhin forderte die Klägerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG). Sie machte geltend, dass der öffentliche Arbeitgeber sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen. Dass dies unterblieben sei lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt habe.


Nachdem ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12.000 Euro) gerichteten Klagen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des VGH Mannheim sowie des VGH München aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung zurückverwiesen (Urteile vom 03.03.2011, Az. 5 C 15.10 und 5 C 16.10).

Die Klägerin habe Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber (nach § 82 Satz 2 und 3 SGB SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Der öffentliche Arbeitgeber sei nämlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung dürfe nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehle. Neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation dürfe der Dienstherr auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt habe. Das war im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Somit war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

 

Dies begründe nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichte auch dann zu einer Entschädigung, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.

Da die Verwaltungsgerichtshöfe keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkte Entscheidung getroffen hatten, konnte das BVerwG nicht selbst über die Entschädigungssumme entscheiden.

Vorinstanzen
BVerwG 5 C 15.10
VGH Mannheim, Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08
VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2008 - 2 K 3727/07

BVerwG 5 C 16.10
VGH München, Urt. v. 27.01.2010 - 12 B 08.1978
VG München, Urt. v. 12.03.2008 - M 18 K 07.1587

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 16/2011 vom 03.03.2011

 

 

Aachen, im März 2011

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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