LG Aachen: Erbausschlagung eines Sozialhilfeempfängers ist nicht ohne weiteres sittenwidrig
08.03.2011 von Sebastian Wolfrum
LG Aachen, Beschluß vom 4. 11. 2004 - 7 T 99/04
BGB §§ BGB § 1944, BGB § 1945, BGB § 138
1. Ein Sozialhilfeempfänger darf das Erbe auszuschlagen. Eein Verstoß gegen die guten Sitten ist ausgeschlossen, wenn die Ausschlagung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung im Einklang steht.
2. Eine Erbausschlagung kann nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden. Wenn ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfebedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, muss das Gleiche daher nicht auch für die Ausschlagung des Erbes gelten. (Nichtamtliche Leitsätze)
Zum Sachverhalt:
Die Bet. zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers, die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Erblasser wurde von der Bet. zu 1 und von seinen beiden zu berücksichtigenden Kindern, den Bet. zu 2 und zu 3, gesetzlich beerbt. Das dritte Kind, die Bet. zu 4, ist Sozialhilfeempfängerin und schlug das gesetzliche Erbe für sich und ihre minderjährige Tochter (Bet. zu 5) aus. Ein weiteres Kind der Bet. zu 4 (Bet. zu 6) hat selbst die Ausschlagung erklärt.
Auf die Beschwerden der Bet. zu 1 bis 3 hat das LG das AG angewiesen, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der den Erbanteil der Bet. zu 1 mit ½ und die Erbanteile der Bet. zu 2 und 3 mit je ¼ ausweist.
Aus den Gründen:
II. Die gem. §§ FGG § 19, FGG § 20, FGG § 21 FGG zulässigen Beschwerden der Bet. zu 1 bis 3 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 5. 3. 2004 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins hat in der Sache Erfolg.
Der Bet. zu 1 bis 3 haben gem. §§ BGB § 2353, BGB § 2357 BGB als allein zu berücksichtigende gesetzliche Erben des Erblassers Anspruch auf Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins.
Der Bet. zu 1 steht als überlebender Ehegattin des Erblassers nach § BGB § 1931 BGB § 1931 Absatz I 1 BGB neben den Kindern des Erblassers ¼ Erbanteil zu. Da die Bet. zu 1 mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stand, der mit dem Tode des Erblassers beendet worden ist, erhöht sich der Erbteil der Bet. zu 1 gem. §§ BGB § 1931 BGB § 1931 Absatz II, BGB § 1371 BGB § 1371 Absatz I BGB um ein weiteres Viertel des Erbes auf insgesamt ½ Erbanteil. Die Bet. zu 2 und 3 sind als die beiden zu berücksichtigenden Kinder des Erblassers gem. § BGB § 1924 BGB § 1924 Absatz I, BGB § 1924 Absatz IV BGB je zu ¼ gesetzliche Erben geworden.
Die Bet. zu 4, das dritte Kind des Erblassers, bleibt gem. § BGB § 1953 BGB § 1953 Absatz I, BGB § 1953 Absatz II BGB auf Grund der von ihr erklärten Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Sie hat zugleich auch für ihre damals minderjährige Tochter, die Bet. zu 5, das Erbe ausgeschlagen, die ansonsten nach §§ BGB § 1953 BGB § 1953 Absatz II, BGB § 1924 BGB § 1924 Absatz III BGB als gesetzlicher Erbin berufen gewesen wäre. Das weitere Kind der Bet. zu 4, der Bet. zu 6, hat selbst die Ausschlagung erklärt.
Die Ausschlagungen erfolgten unter Beachtungen der Formvorschrift des § BGB § 1945 BGB. Die Frist zur Ausschlagung von sechs Wochen gem. § BGB § 1944 BGB § 1944 Absatz I BGB ist gewahrt worden. Nach § BGB § 1944 BGB § 1944 Absatz II 1 BGB beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Anfalls und dem Grund der Berufung. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge muss dem gesetzlichen Erben bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, welche sein Erbrecht ausschließt (Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 1944 Rdnr. 6). Vorliegend hatte die Mutter des Erblassers, die Bet. zu 1, der Bet. zu 4 aber zunächst mitgeteilt, dass ein gemeinschaftliches Testament bestehe, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Eine Überprüfung ergab, dass kein solches Testament bestand, wovon die Bet. zu 4 am 7. 2. 2004 Kenntnis erlangt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Bet. zu 4 Kenntnis von ihrem gesetzlichen Erbe. Der Eingang der Ausschlagung beim NachlassG am 10. 3. 2004 war damit fristwahrend. Das Gleiche gilt für die Ausschlagungen der Bet. zu 5 und 6. Als alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreterin konnte die Bet. zu 4 gem. § BGB § 1629 BGB § 1629 Absatz I 3 BGB auch zugleich im Namen der damals noch minderjährigen Bet. zu 5 die Ausschlagung erklären.
Die Ausschlagung der Bet. zu 4 ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § BGB § 138 BGB nichtig. Auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht (Mayer-Maly, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2001], § 138 Rdnrn. 40ff.). Das ist vorliegend der Fall. Bei der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben. Der Erbe kann frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können (Lange/Kuchinke, ErbR, 5. Aufl., § 8 VIII, ausführlich: Ivo, FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 6). Im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber durch § INSO § 83 INSO § 83 Absatz I 1 InsO ausdrücklich bekräftigt, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibt. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, damit seine Gläubiger auf diese Vermögensmasse zugreifen können, sondern es steht ihm auch während der Insolvenz frei, sein Erbe auszuschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob auch der Staat zu den Gläubigern gehört, welche durch die Ausschlagung nicht die Möglichkeit erhalten auf das Erbe zuzugreifen.
Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 3484) kann eine Erbausschlagung auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden mit der Folge, dass, wenn ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfebedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, das Gleiche auch für eine Erbausschlagung gelten muss. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunktion (Ivo, FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 6 [FAMRZ Jahr 2003 Seite 8]). Es ist auch nicht Aufgabe des Erbrechts eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands der Sozialhilfebedürftigkeit ist gegebenenfalls mit dem Instrumentarium des Sozialhilferechts zu begegnen (zur Möglichkeit der Sozialhilfekürzung nach dem BSHG: vgl. Ivo, FamRZ 2003, FAMRZ Jahr 2003 Seite 6 [FAMRZ Jahr 2003 Seite 9]).
