Erhebliche Haftungsrisiken für Auftraggeber durch die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
25.09.2009 von Franz Sparla
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
Die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wurde am 20.04.2009 verkündet und ist schon am 24.04.2009 in Kraft getreten. In der Neufassung des Gesetzes hat der Arbeitgeber nicht nur Mindestlöhne für nunmehr neun Branchen festgesetzt, sondern, was entscheiden ist, die Haftung für völlig unbeteiligte Auftraggeber dieser Branchen ausgedehnt. Die Haftungsrisiken für Auftraggeber sind erheblich. Weiter hat der Gesetzgeber Bußgeldvorschriften verschärft.
Ursprünglich galt das Gesetz nur für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe einschließlich Montageleistungen auf Baustellen. Ziel war es damals, Lohndumping durch Billiglohnkräfte aus dem Ausland zu vermeiden. 2007 wurde das Gesetz auf das Gebäudereinigerhandwerk sowie auf die Briefdienstleistungsbranche ausgedehnt. Jetzt sind auch Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und III sowie die Pflegebranche erfasst.
Die Bestimmungen für die Pflegebranche sind in den §§ 10 ff. definiert. Zur Pflegebranche gehören Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates Arbeitsbedingungen pp. festlegen und auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Anwendung bringen (§ 11 - Rechtsverordnung). Diese Regelungen werden von einer Kommission bearbeitet (§ 12 - Kommission).
Kaum ein Arbeitgeber beschäftigt noch eigenes Reinigungspersonal, sondern bediens sich dazu anderer Unternehmen. § 14 (Haftung des Auftraggebers) bestimmt nunmehr, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmens, eines Nachunternehmens oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer und/oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Wichtig ist, dass ein Arbeitnehmer eines beauftragten Unternehmens nicht erst versuchen muss, sein Mindestentgelt bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen, sondern er kann direkt auf den Auftraggeber zugreifen. Ein Auftraggeber muss daher sogenannte Dumping-Angebote von Subunternehmern und/oder Nachunternehmern genauestens überprüfen, ob nicht Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes verletzt sind. Für die Einhaltung der Mindestlöhne insbesondere im Wäschereidienstleistungsgewerbe können auch Krankenhäuser/Hotels in Anspruch genommen werden.
§ 4 definiert die betroffenen Bereiche:
1. Bauhauptgewerbe
2. Gebäudereinigung
3. Briefdienstleistungen
4. Sicherheitsdienstleistungen
5. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
6. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
7. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
8. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem II. und III. Sozialgesetzbuch
9. sowie bereits erwähnt die Pflegebranche gemäß § 10
Wichtig ist auch, dass der Auftraggeber unabhängig von Verschulden haftet. Wie oben bereits erwähnt, haftet er wie ein Bürge.
Bauunternehmen haften nicht nur für das Nettoentgelt der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertragspartner, sondern auch für die Sozialabgaben ihres Vertragspartners.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 14, § 8 AEntG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 28 e SGB IV und § 150 SGB V.
Daneben können Bußgelder festgesetzt werden (§23), auch wenn Meldepflichten (§18) nicht beachtet werden.
Neben dem Mindestentgelt erfaßt das Gesetz Überstundenvergütung, Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsschutz usw. (§ 2 - Allgemeine Arbeitsbedingungen).
Die vorstehenden Ausführungen sind nur kursorisch und nicht umfassend.
Aachen im September 2009
Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
