Ersatz des Unfallschadens am Privatfahrzeug
28.06.2011 von Franz Sparla
Kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz seines Unfallschadens verlangen, wenn er sein Privatfahrzeug zu beruflichen Belangen einsetzt?
Ein Arzt war in Rufbereitschaft. Er wurde vom Krankenhaus zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen. Während der Fahrt zum Krankenhaus verunglückte er mit seinem Privatfahrzeug wegen Glatteises und erlitt an seinem Fahrzeug einen Schaden in Höhe von rund € 5.000,00.
Entgegen den Vorinstanzen, die einen Anspruch des Arztes abgelehnt haben, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch besteht. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug.
Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Bundesarbeitgericht, Urteil vom 22.06.2011, Az 8 AZR 102/10
Aachen, im Juni 2011
Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
