EuGH: Ein- und Ausbaukosten sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen
21.07.2011 von Martin Brilla
Der Europäische Gerichtshof hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Parkettstäbe-Rechtsprechung; BGH in NJW 2008, 2837) widersprochen:
Die Ein- und Ausbaukosten sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 439 Absatz 2 BGB.
Der Fall:
Ein Verbraucher kauft beim Verkäufer Bodenfliesen, die er anschließend verlegt. Beim Verlegen der Fliesen wird ein Mangel festgestellt. Der Verkäufer ist bereit mangelfreie Fliesen zu liefern. Er wendet sich allerdings dagegen, auch die Ein- und Ausbaukosten zu übernehmen. Er ist der Auffassung, wie auch bisher der BGH, dass den Verkäufer kein Verschulden trifft sondern dieser lediglich Ersatzbeschaffung verschuldet und auch nicht die Austauschkosten der Fliesen trägt. Es sei außerdem unverhältnismäßig, da die Ein- und Ausbaukosten ca. das dreifache des Materialwertes der Fliesen betragen. Der EUGH hat nunmehr entschieden, dass Artikel 3 II, III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinien 99/44 EG dahin auszulegen ist, dass der Käufer Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verlangen kann.
„Es ist ein wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes, dass ein vertragsgemäßer Zustand unentgeltlich hergestellt wird. Wenn der Verkäufer bei einer Ersatzlieferung die Ein- und Ausbaukosten nicht übernehmen müßte, würde der Verbraucher mit zusätzlichen Kosten belastet, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer nicht hätte tragen müssen. Auch ist der Einwand der Unverhältnismäßigkeit jedenfalls im vorliegenden Fall unbeachtlich. Denn ein kompletter Austausch der Fliesen ist die einzige Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Der Käufer muss sich nicht darauf verweisen lassen, die mangelhaften Fliesen zu behalten und eine Minderung zu akzeptieren“.
(EUGH Urteil vom 16.06.2011 – C 65/09 und C – 87/09 NJW-Spezial 2011, 429).
Sparla
Rechtsanwalt
