Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß

29.04.2010 von Franz Sparla

Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 281/10. NW) hat mit Beschluss vom 12.04.2010 einem Fahrzeughalter auferlegt, ein Fahrtenbuch zu führen. Es lag hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 59 km/h vor.

Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln.

Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Den Eilantrag gegen diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt.

 

 

    Sparla
Rechtsanwalt

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