Folgen einer rechtswidrigen Teilzeitanordnung bei Beamten
22.06.2010 von Martin Brilla
Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung
Durch eine rechtswidrige Anordnung von Teilzeit kann der Dienstherr die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht verkürzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass im Falle der Aufhebung der Anordnung der unfreiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines vollzeitbeschäftigten Beamten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen kann (Urteile vom 17. Juni 2010, Az. C 86.08 u.a.).
Neun Lehrer, die im Land Brandenburg zunächst als Angestellte beschäftigt waren, wurden nach 1999 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, wobei ihre Ernennungsurkunden jeweils den einschränkenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung" enthielten. Die Beamten klagten auf Aufhebung dieses Zusatzes sowie auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu einer Vollzeitbeschäftigung und auf versorgungsrechtliche Gleichstellung.
Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten ihre Klagen abgewiesen, weil die Kläger nicht wirksam zu Beamten ernannt worden seien, so dass sie auch keine Ansprüche auf Besoldung und Versorgung hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile aufgehoben und den Klagen in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz in der Ernennungsurkunde "in Teilzeitbeschäftigung" stünde der wirksamen Ernennung nicht entgegen. Er sei rechtswidrig, weil es für die zwangsweise Teilzeitanordnung bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Brandenburg nach dem 31. Dezember 1999 keine gesetzliche Grundlage mehr gab.
Die Aufhebung der Teilzeitanordnung bewirke, dass dem Beamten die gesetzlich vorgesehene Besoldung und Versorgung eines vollzeitbeschäftigten Beamten zusteht. Die Kläger hätten durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die volle Dienstleistung erbringen wollten. Das Land Brandenburg habe die Kläger jedoch an der von ihnen verlangten Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit gehindert. Mangels Rechtsgrundlage kann das Land von den Klägern eine nachträgliche Erbringung der unterbliebenen vollen Dienstleistung nicht beanspruchen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/2010 des BVerwG
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
