Frühzeitige Arbeitslosmeldung – fragliche aber beachtenswerte Konsequenzen
06.03.2006 von Axel Kanert
Mit Wirkung zum 01.07.2003 ist bereits mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Vorschrift des § 37b SGB III und des § 140 SGB III, auf Vorschläge der Hartz-Kommission, eingeführt worden sowie die Vorschrift des § 2 Abs. 2, Satz 2 Nr. 3 SGB III.
Inzwischen ist mit Wirkung zum 01.01.2006 § 37b SGB III geändert, § 140 SGB III aufgehoben und durch § 144 I Satz 2 Nr. 7, VI SGB III ersetzt worden.
§ 37b SGB III sieht die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend vor und § 144 I Satz 2 Nr. 7, VI SGB III sanktioniert Verstöße gegen die frühzeitige Arbeitslosmeldung. § 2 Abs. 2, Satz 2 Nr. 3 SGB III hingegen gebietet einen Hinweis des Arbeitgebers auf die Notwendigkeit der frühzeitigen Arbeitslosmeldung.
Es hat sich jedoch herausgestellt, daß die Regelung des § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III „zahnlos“ ist.
Der § 37b SGB III unterscheidet zunächst zwischen unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, § 37b, Satz 1 SGB III, sind Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnis endet, verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen (seit 01.01.2006; zuvor „unverzüglich“) nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitsuchend zu melden, also regelmäßig mit Erhalt der Kündigung und nicht erst bei Ablauf der Kündigungsfrist.
Bei Zugang einer Änderungskündigung ist die Beachtung des § 37b SGB III von der Reaktion des Arbeitnehmers abhängig. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos oder mit Vorbehalt nach § 2, Satz 2 KSchG an, dauert das Arbeitsverhältnis fort und § 37b SGB III ist nicht zu beachten. Lehnt der Arbeitnehmer hingegen das Änderungsangebot ab, führt die Kündigung, falls eine arbeitsgerichtliche Überprüfung erfolglos bleibt, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die frühzeitige Meldepflicht ist in diesem Falle, spätestens mit der vorbehaltlosen Ablehnung, zu beachten.
Bei befristeten Arbeitsverträgen, § 37b, Satz 2 SGB III, besteht die Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung. Leider ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung in diesen Fällen spätestens zu erfolgen hat. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, daß zu diesem Zeitpunkt – also 3 Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses – die Kenntniserlangung unterstellt wird. Demnach sollte (in der Rechtsprechung und Literatur ist der Zeitpunkt umstritten) bei befristeten Arbeitsverträgen die Meldung dann innerhalb der darauf folgenden Woche erfolgen.
Für Arbeitsverhältnisse die auf weniger als drei Monate befristet werden hat nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 20.10.2005 – B 7 a AL 28/05 R) die frühzeitige Meldung als arbeitsuchend unmittelbar mit dem Abschluß des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 20.10.2005 - B 7 a AL 50/05 R) ist eine ausdrückliche Meldung dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer die Agentur für Arbeit von vornherein über der Befristung des Arbeitsverhältnisses informiert hat.
Weiter ist unbedingt zu beachten, daß § 37b SGB III nicht auf die Beendigung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses abstellt, sondern auf die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses i.S.d. SGB III. Demnach besteht auch für Personen, die Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsträger, Rente wegen voller Erwerbsminderung von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder wenn sie ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erziehen, die Obliegenheit des § 37b SGB III.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Obliegenheit des § 37b SGB III ergeben sich die Sanktionen aus § 144 I Satz 2 Nr. 7, VI SGB III. Nach § 144 I Satz 2 Nr. 7, VI SGB III tritt eine Sperrzeit ein.
Das Bundessozialgericht hat jedoch zum aufgehobenen § 140 SGB III betont (BSG, Urt. v. 25.05.2005, B 11a / 11 AL 81/04 R), daß ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich ist. Demnach ist der Tatbestand des § 37b SGB III dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist (1 Woche) bei der Agentur für Arbeit meldet. Dies dürfte in gleicher Weise für den nunmehr geltenden § 144 I Satz 2 Nr. 7, VI SGB III Anwendung finden.
Hierbei ist die Regelung des § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III relevant, nämlich das Gebot des Hinweises des Arbeitgebers auf die frühzeitige Meldepflicht. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts tritt die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die der Gesetzgeber in anderen Rechtsvorschriften der Agentur für Arbeit auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld eintreten können. Das Bundessozialgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus, daß Sinn und Zweck der Neuregelung die Beschränkung ihres Anwendungsbereiches im vorstehenden Sinne bestätigen. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit, um die es sich bei der Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend handelt, ist, daß auf das Verhalten des Versicherten, also des Arbeitnehmers, eingewirkt werden soll, damit der Versicherungsfall, also die Arbeitslosigkeit, nach Möglichkeit nicht eintritt und im Falle des Eintretens möglichst gering bleibt. Eine solche verhaltenssteurende Funktion können Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltsnorm auch bekannt ist.
Folglich ist bei Personen, die Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsträger, Rente wegen voller Erwerbsminderung von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder wenn sie ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erziehen, ein schuldhafter Verstoß selten gegeben, da ein Hinweis der unterschiedlichen Leistungsträger – anders als hinsichtlich des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III – nicht vorgesehen ist.
Die Agenturen für Arbeit versuchen derzeit der Problematik, einer möglichen „Unkenntnis“ wegen fehlender Belehrung des Arbeitgebers, damit zu begegnen, daß Aufhebungsbescheide, z.B. bei Eingehen neuer Beschäftigung, auf der Rückseite Hinweise nach §§ 37b und 140 SGB III enthalten. Dieses Vorgehen erscheint zweifelhaft, da für den Betroffenen kein Anlaß besteht, sich mit Hinweisen zu befassen, die für den zunächst fernliegenden Fall einer künftigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden; letztlich jedoch erst Rechtssicherheit gegeben ist, wenn diese Hinweise durch die sozialgerichtlichen Instanzen überprüft worden sind.
Arbeitsrechtlich ist durch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 29.09.2005 – 8 AZR 571/04) geklärt, daß der fehlende Hinweis nach § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III den Arbeitgeber nicht zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer für evtl. Kürzungen des Arbeitslosengeldes verpflichtet, insbesondere § 2 Abs. 2, Satz 2, Nr. 3 SGB III keine selbständige Nebenpflicht des Arbeitgebers begründet; eine „zahnlose“ Verpflichtung des Arbeitgebers.
Rechtsfolge der verspäteten Arbeitslosmeldung nach § 144 I Satz 2 Nr. 7 SGB III ist gemäß § 144 VI SGB III n.F. eine einwöchige Sperrzeit. Um diese Sperrzeit mindert sich gemäß § 128 I Nr. 3 SGB III n.F. auch die Gesamtdauer der Arbeitslosengeldzahlung.
Das Übergangsrecht des § 434m SGB III sieht vor, daß § 140 SGB III a.F. weiter für all diejneigen Fälle gilt, in denen sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitlosmeldung nach der alten, bis zum 30.12.2005 geltenden Rechtslage richtet. Diese sah eine unverzügliche Meldung, spätestens innerhalb einer Woche, vor.
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Aachen im März 2006
Axel Kanert
Rechtsanwalt
