Gaspreiserhöhung durch die STAWAG
01.03.2008 von Axel Kanert
Regelmäßig erhöhen die Gasversorger die Gaspreise, insbesondere auch die lokale STAWAG, ohne dass jemand die Erhöhung hinterfragt oder dieser sogar widerspricht.
Dabei sind die einseitigen Preiserhöhungen so lange nicht bindend, wie die Angemessenheit der jeweiligen Preisforderungen vom Kunden anerkannt oder dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. Dies ergibt sich aus § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB.
Die Wirkung des Unbilligkeitseinwandes, also eines Widerspruches gegen die einseitige Preiserhöhung, ist durch die Rechtsprechung, insbesondere des BGH, bestätigt (BGH in NJW 2003, Seite 31 ff.; LG Köln in RdE 2004, Seite 306).
Zur Durchsetzung der Preiserhöhung muß der Gasversorger die Erforderlichkeit und die Angemessenheit seiner Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung seiner Kalkulationsunterlagen nachweisen. Diesem Nachweis kommt kaum ein Gasversorger nach.
Da der Einwand der Unbilligkeit auch die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, sind weder Mahnungen noch Sperrandrohungen beziehungsweise anderweitiges „Säbel rasseln“ der Gasversorger berechtigt.
Dabei sollte man eine jährliche Erhöhung des Gaspreises um 2 % (eine Erhöhung in diesem Umfang ist billig) selber errechnen und entsprechend die Abrechnung der STAWAG anpassen sowie die zukünftigen Abschlagszahlungen.
So lassen sich im Jahr schnell eine stattliche Summe Euros einsparen.
gez.
Axel Kanert
Rechtsanwalt
März 2008
