Gericht muss die Gemeinde nicht frühzeitig auf Mängel im Bebauungsplan hinweisen

24.05.2011 von Martin Brilla

Das Unterlassen eines frühzeitigen Hinweises ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs

Eine fränkische Gemeinde war in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan der Auffassung, dass der Bayerische VGH München mit seinem Urteil vom 03.11.2010 (Az: VGH 9 N 08.2593) eine Überraschungsentscheidung getroffen hätte und hatte deshalb Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben.

 

Sie meinte, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei: Hätte der Verwaltungsgerichtshof sie  bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans hingewiesen, wäre es ihr möglich gewesen, die Mängel zu beheben, insbesondere einen Umweltbericht erstellen zu lassen und ein Lärmschutzgutachten in die Abwägung einzustellen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 4.5.2011, Az. 4 BN 6.11) wies die Beschwerde jedoch zurück.

 

Eine gerichtliche Entscheidung stelle sich nur dann als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Nach ständiger Rechtsprechung liege unter anderem dann ein Überraschungsurteil vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Davon konnte in diesem Verfahren jedoch keine Rede sein, denn der VGH hatte auf die Mängel in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Wahrheit rügt die Antragsgegnerin, dass der Verwaltungsgerichtshof sie nicht bereits während des gerichtlichen Verfahrens vor der mündlichen Verhandlung - möglichst bald nach Eingang der Antragsbegründung - auf die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehenden Bedenken hingewiesen hat. Das Recht einer im gerichtlichen Verfahren beteiligten Gemeinde, dass ihr das rechtliche Gehör nicht versagt wird, begründet jedoch nicht eine derartige (frühzeitige) Belehrungspflicht des Gerichts.“

 

 

 

Martin Brilla

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10  

 

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