Gesetz zur Förderung der Mediation
22.03.2011 von Axel Kanert
Bundesregierung beschließt das Gesetz Förderung der Mediation am 12.01.2011
Die Mediation hält immer weiter Einzug in die juristische Tätigkeit. Am 12.01.2011 hatte das Bundeskabinett den von der Bundesjustizministerin vorgelegten Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation beschlossen. Mit dieser Neuregelung soll die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und die EU-Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt werden. Konkret ist in dem Gesetz vorgesehen, dass sämtliche Prozessordnungen aller Gerichtszweige um Regelungen ergänzt werden, nach denen das Gericht den Parteien eine Mediation außerhalb des Gerichtssaals nahelegen kann.
Unabhängig hiervon wird die Mediation auch eine außergerichtliche Aufwertung und Beachtung erfahren.
Die Mediation basiert auf einem klar strukturierten Aufbau, der die Dynamik des Konfliktes entschleunigt und eine schrittweise Herangehensweise an die gemeinsame Lösung ermöglicht.
Hierbei stehen in einer ersten Phase das Vertrauensverhältnis und ein Arbeitsbündnis der Beteiligten (also der Konfliktparteien und des Mediators) im Vordergrund.
In einer zweiten Phase werden die Streitpunkte, die Sichtweisen und Motive der Konfliktparteien dargestellt, um die relevanten Themen und Konfliktfelder zu sammeln und für die weitere Mediation zu strukturieren.
Danach erfolgen in einer dritten Phase eine Klärung der zugrunde liegenden Positionen und Interessen der Konfliktparteien sowie eine Erkundung der Sichtweisen und Hintergründe der anderen Konfliktpartei. Ziel dieser Phase ist das gegenseitige Verstehen und Verstanden sein der Konfliktparteien.
In der vierten Phase wird auf Grundlage des in Phase3 gewonnenen Verständnisses eine gemeinsame Lösung erarbeitet, die in einer fünften Phase in einer rechtsverbindlichen Abschlussvereinbarung festgehalten wird.
Im Arbeitsrecht findet Mediation bislang wenig Beachtung. Ein Bezug besteht allenfalls in der Organisations- und Wirtschaftsmediation, da in diesem Mediationsverfahren oft Konflikte am Arbeitsplatz Gegenstand der Mediation sind und damit mittelbar eine Mediation im Arbeitsrecht stattfindet.
Erhebliche weitere Tätigkeit wird sich außergerichtlich bei Konflikten zwischen Kollektivparteien ergeben, als auch in der Konfliktlösung in Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es ist kein Geheimnis, dass eine Vielzahl dieser Streitigkeiten spätestens in der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung „verglichen werden“ (darüber hinaus eine erhebliche Zahl der danach verbleibenden Rechtsstreite noch überwiegend im ersten Kammertermin „verglichen werden“) und eine solche Lösung bereits vorgerichtlich ohne die entsprechende Öffentlichkeit und Kosten, unter Mithilfe eines Mediators, erreicht werden kann.
Aachen im März 2011
Axel Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
