Grenzgänger Belgien / Deutschland
12.11.2009 von Axel Kanert
Besteuerungsrecht von Abfindungszahlungen an einen in Belgien wohnenden, aber in Deutschland tätigen und unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof hat Anfang September (BFH - Urteil vom 02.09.2009 – I R 90/08) durch Urteil die Frage entscheiden, ob Abfindungszahlen an einen in Belgien wohnenden, aber in Deutschland tätigen und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer der Besteuerung in Deutschland unterliegen.
Demnach ermöglicht Artikel 15 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Belgien kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine in Belgien ansässige Person von ihrem bisherigen deutschen Arbeitgeber aus Anlass der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält.
Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und belgischen Steuerbehörden (hier: Verständigungsvereinbarung mit dem belgischen Finanzministerium vom 15.12.2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 10.01.2007 – IV B 6 – S 1301 BEL – 1/07 / – IV B 6 – S 1301 BEL – 14/05, BStBl. I 2007 S. 261) nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 3 DBA-Belgien bindet die Gerichte nicht.
Demnach darf der deutsche Fiskus Abfindungszahlungen für solche Grenzgänger nicht besteuern.
November 2009
Kanert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
