Hartz-Gesetze

15.04.2003 von Franz Sparla

Zum 01.04.2003 sind die ersten beiden Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt so genannte Hartz-Gesetze in Kraft getreten. Durch das zweite Gesetz haben sich unter anderem wichtige Veränderungen, insbesondere für die geringfügige Beschäftigung („Mini-Jobs“), ergeben.

Ferner kann der Existenzgründungszuschuß für die mißverständlich sogenannte „Ich-AG“ hinsichtlich seiner Auswirkungen Fragen aufwerfen. Die Auswirkungen sind nicht nur im Arbeitsrecht sondern auch im Familienrecht, dort Unterhaltsrecht, zu beachten.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 SGB IV i. d. F. ab 01.04.2003) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt; die bisher bestimmte Zeitgrenze ist abgeschafft. Bei mehreren Mini-Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden die Verdienste zusammengerechnet. Als Mini-Jobs anzusehen sind auch kurzfristige Mini-Jobs (§ 8 Absatz 2 SGB IV), bei denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage gearbeitet wird oder sich die Arbeit bei einer 5-Tage-Woche auf maximal zwei Monate beschränkt, auch wenn das Entgelt 400,00 € übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darf neben einer versicherungs-pflichtigen Hauptbeschäftigung für den Arbeitnehmer steuer- und versicherungsfrei ausgeübt werden, allerdings nur eine, ab jeder weiteren ist das Gesamt-einkommen maßgebend (§ 8 Absatz 3 SGB IV). Nach altem Recht bis zum 01.04.2003 war ein 325,00 EURO-Job nur steuerfrei, wenn in diesem Jahr keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden, es erfolgte also eine Zusammenrechnung mit dem Einkommen aus der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Die Rückkehrmöglichkeit, eine sozialversicherungs- und abgabenfreie geringfügige Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf auszuüben, ist die wichtigste Änderung zum 01.April 2003.

Der Arbeitgeber hat bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Pauschalbeträge in Höhe von 25 % (11 % Krankenversicherung; 12 % Rentenversicherung; 2 % pauschale Steuer) zu tragen (er kann sich stattdessen auch die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und danach versteuern).

Für geringfügig Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8 a SGB IV) betragen die Pauschalbeiträge nur 12 % (5 % Rentenversicherung; 5 % Krankenversicherung und 2 % Steuer), so daß diese für den Arbeitgeber noch attraktiver sind.

Durch Aufstockung des Rentenbeitrags aus eigenen Mitteln (um 7,5 % beziehungsweise 14,5 % auf 19,5 %) kann der Arbeitnehmer (unverändert) seine Rentenansprüche steigern.

Für Arbeitsentgelte über 400,00 € bis 800,00 € (Gleitzone, § 20 SGB IV) zahlt der Arbeitnehmer 1,94 % bis 9,75 % Sozialversicherungsbeiträge. Die weiteren Einzelheiten sind in den §§ 344 Absatz 4, 346 SGB III, §§ 226 Absatz 4, 249 SGB V, §§ 163 Absatz 10, 168 SGB VI geregelt.

Änderungen der gesetzlichen Regeln zur Obliegenheit zur Arbeitssuche (§ 37 b SGB III), die arbeitsrechtliche Voraussetzung der Zumutbarkeit einer neuen Arbeit (§ 121 IV SGB IV) und die Gewährung von Bewerbungskosten usw. (§ 45 SGB III) sowie besondere Regelungen zum Unterhaltsgeld bei Weiterbildungs-maßnahmen die auch unterhaltsrechtliche Bedeutungen haben können, sind zu beachten.

Einem Existenzgründer (Ich-AG) wird nach § 421 Absatz 1 SGB III (in Absatz 1 bis 4 sind die Einzelheiten geregelt) ein monatlicher Existenzgründungszuschuß bis zu drei Jahren (im ersten Jahr monatlich 600,00 €; im zweiten 360,00 €; im dritten 240,00 €) gezahlt, wenn zuvor Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder ähnliches bezogen worden ist.

Gemäß den geänderten Vorschriften der §§ 37 b in Verbindung mit § 140 SGB III zum 01.07.2003 ist der Arbeitnehmer bei Verlust des Arbeitsplatzes zur frühzeitigen Arbeitssuche unter Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung beim Arbeitsamt verpflichtet.

Diese Neuregelung im Arbeitsrecht wird nicht ohne Auswirkung auf die Maßstäbe sein können, die insoweit im Unterhaltsrecht angelegt werden. Nach § 37 b SGB III mußte die Meldung des bereits bekannten Arbeitsplatzverlustes frühestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, nunmehr unverzüglich, das heißt sofort. Dieser Maßstab wird in Zukunft als Mindestmaßstab auch im Unterhaltsrecht zu gelten haben; so daß der Unterhaltsverpflichtende zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis warten kann.

Unterhaltsrechtlich kommt es dann nicht nur zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III, sondern bei Nachweis der Ursächlichkeit des Versäumnisses zur Fiktion der fortbestehenden Leistungsfähigkeit.

Zumutbarkeit der neuen Arbeit

Die Zumutbarkeitskriterien der neuen Beschäftigung ist ab 01.01.2003 in § 121 Absatz 4 SGB III in Bezug auf die zumutbaren Pendelzeiten im Arbeitsrecht neu geregelt. Bei einer vollen Erwerbstätigkeit sind Pendelzeiten bis zu 2 ½ Stunden täglich als zumutbar anzusehen, wenn nicht in der Region längere Pendelzeiten üblich sind.

Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ist dem Arbeitslosen in der Regel – wenn nicht ein wichtiger Grund (insbesondere familiärer Art) entgegensteht – ein Umzug zumutbar.

Auch diese Maßstäbe werden in Zukunft unterhaltsrechtliche Mindestmaßstäbe sein müssen, denn wozu der Arbeitslose gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist, dazu ist er mindestens auch gegenüber seinen Unterhaltsberechtigten verpflichtet.

Bewerbungskosten

Nach § 45 SGB III zum 01.01.2003 können Arbeitslose und von der Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende für die Bewerbungskosten unterstützende Leistung des Arbeitsamtes erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht erbringt. Der bisherige Passus „und sie die erforderlichen Mittel selbst nicht aufbringen können“ ist gestrichen worden. Unterhaltsrechtlich hat dies Auswirkungen gemäß § 45 SGB III.

Die Existenzgründerzuschüsse gemäß den Regelungen für die sogenannte Ich-AG dürften unterhaltsrechtlich Unterhaltsbeträge sein.

Diese Auffassung stützt sich darauf, daß im § 9 Bundeserziehungsgeldgesetz eine Regelung über die Nichtanrechenbarkeit fehlt und daher der Grundsatz gilt, daß das gesamte Einkommen ohne Rücksicht auf seine Herkunft unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Vorstehende Angaben ohne Gewähr!

Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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