Hat ein Arbeitnehmer das Recht seine Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzusehen?
18.11.2010 von Martin Brilla
Entgegen den Vorinstanzen hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.11.2010, Aktenzeichen: 9 AZR 573/09, entschieden:
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Dieser Anspruch ergebe sich zwar nicht aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aber aus § 241 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Im November 2010
Sparla
Fachanwalt für Arbeitsrecht
