Ein Höchstalter von 68 Jahren für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist gerechtfertigt
18.04.2011 von Martin Brilla
Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ist ein legitimes Ziel als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrte die Verlängerung seiner öffentlichen Bestellung als vereidigter Sachverständiger für Philatelie. Nachdem ihm bereits eine - satzungsmäßig vorgesehene - Verlängerung bewilligt worden war, begehrte er eine weitere Verlängerung der Bestallung um drei Jahre. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger habe alle satzungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft, um nach Überschreiten der Altersgrenze eine Verlängerung seiner Rechtsposition zu erreichen.
Die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der öffentlichen Bestellung des Klägers durch die Beklagte verstoße weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG noch gegen das die Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Altersdiskriminierung. Die Ungleichbehandlung des Klägers wegen des Alters sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs sei ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG, das dem öffentlichen Interesse dient.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein legitimes Ziel grundsätzlich als eine „objektive und angemessene“ Rechtfertigung einer von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Ungleichbehandlung wegen des Alters anzusehen.
Die Festsetzung eines Höchstalters, mit dessen Erreichen die öffentliche Bestellung endet, sei auch geeignet und damit angemessen, dem Ziel der Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs zu dienen. "Der Normgeber konnte und durfte davon ausgehen, dass mit fortschreitendem Alter - im Umfang individuell unterschiedlich, im Ergebnis aber bei jedem Menschen - die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit nachlässt. Ein generelles Höchstalter ist geeignet, Sachverständige, bei denen (inzwischen) nicht mehr die Gewähr gegeben ist, dass sie jederzeit die an sie gestellten Anforderungen voll erfüllen, aus dem Kreis der öffentlich bestellten Sachverständigen herauszunehmen und damit der Gefahr, dass sich der Rechtsverkehr nicht mehr auf ihre Leistung verlassen kann, zu begegnen."
Die Höchstaltersgrenze sei auch erforderlich. Eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Sachverständigen wäre zwar ein milderes Mittel, das sowohl den individuellen Leistungsabbau als auch die individuellen Anforderungen je nach dem Sachgebiet, für das die Bestellung besteht, berücksichtigen könnte. Aber sie käme zu spät, denn eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt werden, wenn sie bereits eingeschränkt ist. Die öffentliche Bestellung würde noch fortbestehen bis bei der nächsten Überprüfung die Mängel zu Tage treten.
Da die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne und dem betroffenen Kläger zumutbar sei, stelle die Höchstaltersgrenze des § 22 SVO keine Altersdiskriminierung, sondern eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dar. Sie sei auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 (Az. 8 C 45.09)
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
