Höhe des Schmerzensgeldes bei Mobbing

07.02.2003 von Franz Sparla

Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Mobbing orientiert sich nicht an dem Monatseinkommen des Geschädigten, sondern an dem Gewicht der Handlung und deren Folgen (so ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 Sa 415 / 01).

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Mobbing-Vorwurfes dürfen nicht herabgesetzt werden, da ein unmittelbarer Beweis der Kausalität des Verhaltens der einen Seite wegen der psychischen Erkrankung auf der anderen Seite nicht möglich ist (anders das LAG Thüringen in: NZA-RR 2001, 347).

Bei Mobbing-Vorwürfen müssen die einzelnen Vorfälle nach Zeit, Intensität und Häufigkeit substantiiert vorgetragen werden (nach Arbeitsgericht München in: NZA-RR 2002, 123 ff).

Franz Sparla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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