Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft bezüglich einer in Belgien gelegenen Immobilie
10.03.2010 von Franz Sparla
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich des in Belgien gelegenen Hauses, da ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt.
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Sieht das Internationale Privatrecht am Lageort von Nachlassgegenständen – so wie hier in Belgien mit Artikel 78 § 2 S. 1 IPRG – eine unterschiedliche Anknüpfung für die Erbfolge in bewegliches und unbewegliches Vermögen vor, so haben diese besonderen Vorschriften des Belegenheitsstaates nach Art. 3 EGBGB Vorrang vor der Anknüpfung des Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass für den Pflichtteilsanspruch nur das dem deutschen Recht unterliegende Vermögen zu berücksichtigen ist
(OLG Koblenz, 19.03.2009, Aktenzeichen 2 U 1386/08).
Im März 2010
Rechtsanwalt Sparla
