Kein durchsetzbarer Anspruch auf Streuung einer Straße
20.01.2011 von Martin Brilla
VG Aachen: Allenfalls bei konkreter Gefahrenlage denkbar - bloße Möglichkeit des Eintretens genügt nicht
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 5.1.2011 - 6 L 539/10) haben Straßenanlieger und Straßenbenutzer gegen ihre Gemeinde keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine gestreute Straße
Zwar sind die Gemeinden nach § 1 Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW - zur ordnungsgemäßen Reinigung der Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen einschließlich der Winterwartung und nach § 9a Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den Gemeindestraßen verpflichtet. Außerdem sollen sie nach § 9 Abs. 3 StrWG NRW als Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach § 9 Abs. 1 StrWG NRW obliegenden Aufgaben hinaus die Gemeindestraßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Außerdem hatte sich im konkreten Fall die Gemeinde in § 1 Absätze 2 und 3 ihrer Straßenreinigungssatzung selbst die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt, innerhalb der geschlossenen Ortslagen im Rahmen des zur Straßenreinigung gehörenden Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte (1.) Schnee von Fahrbahnen und Gehwegen zu räumen sowie (2.) Gehwege und Fußgängerüberwege, (3.) die Fahrbahnen der in einer Anlage zur Satzung konkret bezeichneten "gefährlichen Stellen" und (4.) im Einzelfall bei eingetretener bzw. vorhandener Glättebildung die von der Anlage zur Satzung nicht erfassten Straßenflächen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen abzustreuen.
Dennoch bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Straßenbenutzer auf Erfüllung dieser Amtspflichten, denn die maßgeblichen Vorschriften enthielten weder einen Hinweis auf ein durch sie geschütztes Individualinteresse noch auf einen in ihrem Rahmen individuell begünstigten Personenkreis. Zwar komme im Schadensfall ein Amtshaftungsanspruch des Geschädigten aus § 839 BGB gegenüber der jeweils verpflichteten Gemeinde in Betracht. Ein einklagbarer Anspruch der Straßenbenutzer auf ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes durch die Gemeinden bestehe aber nicht.
Zwar könne sich unter Umständen aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf Eigentum in der Ausprägung des Anliegergebrauchs (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 14a StrWG NRW unter dem Aspekt der Gefahrenbeseitigung ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Tätigwerden gem. § 1 StrReinG NRW ergeben. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn das der Gemeinde eingeräumte ordnungsrechtliche Entschließungsermessen auf Null reduziert ist, weil durch jede andere Entscheidung als ein Tätigwerden der Gemeinde Grundrechte des Betroffenen konkret gefährdet sind.
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die
Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet
hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die bloße
Möglichkeit, dass solche Gefahren eintreten könnten, begründe
keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Gemeinde.
Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
| OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10 |
