Kein tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

18.03.2010 von Franz Sparla

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag.

 

Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).

 

Dies dürfte auch für Pfingstsonntag gelten.

 

Im März 2010

Rechtsanwalt Sparla

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